# Bauarchitekturverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2011über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung)

StF: LGBl. Nr. 30/2011

> Gemäß §13 Abs.5 der Kärntner Bauordnung1996 – K-BO1996, LGBl. Nr.62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.16/2009 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr.52/1997, 13/2000, 31/2001, 134/2001, 22/2004 und 77/2005, wird verordnet:

## § 1 Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

(1) Bei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß §13 der Kärntner Bauordnung1996, LGBl. Nr.62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.16/2009, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:

(2) Ausgenommen vom Abs.1 sind:

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Vorhaben unterliegen den Regelungen des §1, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

## § 3 Schlussbestimmungen {#par_3}

Diese Verordnung tritt am 25.März 2011 in Kraft.