# Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

StF: LGBl. Nr. 12/2014

Im RIS seit

18.02.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

Im RIS seit

30.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:

(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.

Im RIS seit

19.03.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

Im RIS seit

30.01.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 12/2014, ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.

Art. I Z 1 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist.

Im RIS seit

30.01.2026