# Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG

Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 15/2014

Im RIS seit

09.04.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Datenverarbeitung bei Gratulationen der Gemeinden.

Im RIS seit

08.03.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:

Im RIS seit

09.04.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:

(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.

Im RIS seit

08.03.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.

(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden

Im RIS seit

09.04.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Im RIS seit

09.04.2014