# Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017

Gesetz vom 20. Juli 2017, mit dem das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 68/2017

Im RIS seit

12.12.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ziele des Gesetzes sind

(2) Die in Abs. 1 genannten Ziele können durch Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum unter Bedachtnahme auf folgende Grundsätze erfolgen:

(3) Das Land ermutigt die gemeinnützigen Bauvereinigungen einen Maßnahmenplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen und ein Energiemanagementsystem einzuführen. Dies gilt sinngemäß für nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften geförderte Vorhaben der Gemeinden.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Land hat die gemäß § 6 zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden. Dazu zählen insbesondere

(2) Die Zweckbindung nach Abs. 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden.

(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden,

(4) Auf Förderungen im Sinn dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(6) Die Förderung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als soziale Wohnbauförderung. Die Förderungszusicherung und die Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) bestimmen den Fördergegenstand, die Art und das Ausmaß der Förderung und die vom Förderwerber einzuhaltenden und zu erfüllenden Verpflichtungen.

(7) Förderungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

(1) Zur Ausschöpfung und Verwendung von Zweckzuschüssen gemäß § 29a Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2024, hat die Landesregierung mittels Richtlinien ein eigenes Förderungsprogramm zu erlassen. Darin sind die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 zu beachten sowie regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen. Von den Förderungsvoraussetzungen und sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes darf dabei insoweit abgewichen werden, als dies zur Ausschöpfung der Bundesmittel und ihrer widmungsgemäßen Verwendung erforderlich und zweckmäßig ist; insbesondere darf abweichend vom III. Abschnitt dieses Gesetzes die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehen werden.

(2) Sofern in einem Förderungsprogramm gemäß Abs. 1 eine Förderung vorgesehen wird und im Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung eine vollständige Deckung durch Zweckzuschüsse gemäß § 29a FAG 2024 sichergestellt ist, darf zur Deckung einer im Nachhinein auftretenden unzureichenden Finanzierung im Ausmaß des ausstehenden Betrages auch auf Landesmittel zurückgegriffen werden, sofern dies in den Förderungsmitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Deckung findet.

Im RIS seit

11.07.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnbedarf und die vorgesehenen Fördermittel ein Wohnbauprogramm jedenfalls für die Förderung des mehrgeschossigen Wohnbaus nach dem III. Abschnitt für jeweils mindestens zwei Jahre zu erstellen. Das Wohnbauprogramm hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und der raumordnungsrechtlichen Vorschriften regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzierungsplan zu enthalten.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

8a.E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017;

(3) Richtlinien der Landesregierung, die in Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden das Land und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Im RIS seit

07.01.2026

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

Im RIS seit

20.12.2024

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Wird in Fällen

(2) Im Falle einer geringfügigen Überschreitung der höchstzulässigen Jahreseinkommensgrenze nach Abs. 1 ist eine allfällige Förderung jedoch nach Maßgabe des Abs. 3 zu reduzieren.

(3) Wird die höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze um bis zu

Im RIS seit

10.01.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen.

(3) Die Landesregierung kann bis zu 0,2 % der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Wohnbauforschung, der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung und der Beratungsleistungen für die Landesregierung im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung verwenden.

(4) Das Land hat die Öffentlichkeit in angemessener und geeigneter Form (zB Internet, Informationsveranstaltungen) darüber zu informieren,

Im RIS seit

12.12.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung von

Im RIS seit

20.12.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Förderungskredite werden gewährt

(2) Die Landesregierung hat die Laufzeit und die zu leistenden Annuitäten (Zinsen und Tilgung) von Förderungskrediten nach Abs. 1 in Ausführung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes in Richtlinien näher zu regeln.

(3) Förderungskredite werden nach grundbücherlicher Sicherstellung und nach Maßgabe der im Budget verfügbaren Mittel nach Baufortschritt ausbezahlt.

(4) Eine vorzeitige oder verstärkte Tilgung des Förderungskredites ist möglich. Verstärkte oder vorzeitige Tilgungen sind laufzeitverkürzend zu verrechnen.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigten, natürlichen Personen, die eine Förderung nach dem II. oder IV. Abschnitt erhalten, für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die bis zur Baufertigstellung bzw. bis zur Übergabe der geförderten Immobilie neben einem Förderungskredit aufgenommen werden, Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über

(2) Allfällige nach den Richtlinien (Abs. 1) gewährte Annuitätenzuschüsse sind jedenfalls einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn

Im RIS seit

12.12.2017

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß § 18 auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

(2) Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über

Im RIS seit

12.12.2017

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Förderungskredite sind durch die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Eigentumseinheit verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungskredits das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen unterliegenden Forderungen vorbehaltslos löschen zu lassen.

(2) Bei Förderungen nach dem II., IV. Abschnitt und VI. Abschnitt sind Pfandrechte für Förderungskredite grundsätzlich im Rang vor allen zum Zeitpunkt der Einverleibung verbücherten Pfandrechten sicherzustellen.

(3) Nach gänzlicher Rückzahlung des Förderungskredits (Anteil bei Wohnungseigentum) ist der Förderungswerber bzw. Wohnungseigentümer aus seiner Haftung für den Förderungskredit zu befreien; die Landesregierung hat über Antrag in die Einverleibung der Löschung des bezüglichen Pfandrechtes einzuwilligen.

(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für den Förderungskredit nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Im Kreditvertrag ist vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Kreditnehmer

(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn

(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Zinssatz jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auf die Dauer von maximal zehn Jahren, genehmigt werden, wobei zuzüglich zu den im ersten Halbsatz angeführten Zinsen Stundungszinsen jährlich zu zahlen sind. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Höhe der Zinsen unter Bedachtnahme auf bundesrechtliche Bestimmungen für Abgabenrückstände festzusetzen sind.

(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 Z 1 kann abgesehen werden, wenn

(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes

Im RIS seit

12.12.2017

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Für die Errichtung von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für:

(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses für maximal zwei Wohnungen, hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, gewährt werden.

(3) Der Förderungswerber muss Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden.

(2) (entfällt)

(3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer

Person

50 m²,

zwei

Personen

65 m²,

drei

Personen

75 m2,

vier

Personen

90 m²,

fünf

Personen

105 m²,

sechs

Personen

115 m²,

mehr

als 6 Personen

125 m2.

(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 14 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.

(5) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 14 Abs. 2 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.

(6) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum nach § 14 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über

Im RIS seit

11.01.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 17 Abs. 2) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind,

(2) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Förderungen nach § 16 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum und Geschäftsräume nach § 16 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten

(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.

(4) Gemeinnützigen Bauvereinigungen dürfen Förderungszusicherungen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung mit Bescheid eine Frist gesetzt wurde, behoben worden sind.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen iSv § 16 hat in Form von Förderungskrediten und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu erfolgen, sofern die Landesregierung in Richtlinien die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vorsieht.

(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 80% der tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 80% der in den Richtlinien der Landesregierung festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Bei Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen werden allfällig gewährte Annuitätenzuschüsse eingestellt und sind gemeinnützigen Bauvereinigungen zur sofortigen Rückzahlung der anteiligen Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung verpflichtet. Der Erwerber kann den auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteil mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Der Förderungswerber hat nach Abschluss der Bauausführung ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach Meldung der Vollendung (§ 39 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996), der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, wobei in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine Verlängerung der Frist schriftlich genehmigt werden kann. Diese hat eine detaillierte Abrechnung über die Gesamtbaukosten zu enthalten. Allfällige Abweichungen gegenüber dem Inhalt des Förderungsansuchens sind dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu erläutern. Der Endabrechnung sind sämtliche Belege, versehen mit einer auf die Position in der Endabrechnung hinzuweisenden Belegnummer, anzuschließen und bekanntzugeben, wer für die Erstellung der Endabrechnung verantwortlich ist. Ferner ist eine Aufstellung beizuschließen, aus der ersichtlich ist, welche Baukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) entfallen, welcher Aufteilungsschlüssel angewendet wurde und die Summe der errichteten förderbaren Nutzflächen.

(2) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann der gewährte Förderungskredit gemäß § 12 gekündigt werden. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Z 2 nicht eingehalten wurden, so kann von der Kündigung unter der Auflage Abstand genommen werden, dass der Berechnung der Mieten höchstens die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß den Richtlinien nach § 17 Abs. 2 zugrunde gelegt werden dürfen.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Geförderte Wohnungen gemäß § 16 Abs. 1 dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an:

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen der Fertigstellung und der Übertragung in das Wohnungseigentum.

(3) Geförderte Wohnungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:

(4) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e und lit. f nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn

(5) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.

(6) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.

Im RIS seit

20.01.2025

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen insbesondere dadurch unterstützen, dass sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.

(2) Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen haben insbesondere dadurch zur Errichtung geförderter Wohnungen beizutragen, dass sie für die Errichtung geförderter Mietwohnungen mindestens 5 % der Herstellungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus Eigenmitteln aufbringen. Wird dieser Eigenmittelanteil nicht aufgebracht, so ist die Möglichkeit sicherzustellen, dass den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach fünfjähriger Miet- oder Nutzungsdauer über deren Antrag das Wohnungseigentum gemäß § 15b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu übertragen ist.

Im RIS seit

11.01.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen darf nur gewährt werden, wenn

(2) Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnhauses über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 Z 9) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 12 und die Anforderungen der Richtlinien erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an Förderungen zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über

Im RIS seit

12.12.2017

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Hat ein Erst- oder Nachfolgemieter einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen (Grund- oder Baukostenanteil) zu ersetzen, darf dafür dem Bauträger (Gemeinde, gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3, des Familieneinkommens des Mieters iSd § 24 und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 24 festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird.

(3) Für die Kreditkündigung gilt § 12 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 13 sinngemäß erfolgen, wenn

(4) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Gewährung eines Eigenmittelersatzkredites unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Bis zu einem Jahreseinkommen (Familieneinkommen) von zwei Dritteln des höchstzulässigen Jahreseinkommens (Familieneinkommens) gemäß § 5 Z 22 ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3 entfallen, nicht zumutbar.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Gefördert werden darf die

(2) Förderungen dürfen – unbeschadet des § 30 – für folgende Bereiche vorgesehen werden:

Im RIS seit

11.01.2023

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Förderungen nach diesem Abschnitt dürfen – unbeschadet des § 30 – nur gewährt werden, wenn

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2, dass die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz bewohnt werden müssen, muss nicht erfüllt werden, wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige juristische Person ist, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, und bei der Überlassung von Wohnraum in Wohnheimen.

(3) Wenn die Sanierungsmaßnahmen energierelevante Auswirkungen haben, insbesondere wenn thermische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden, und dies für die Beurteilung der Energieeffizienz der Sanierungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann in den Richtlinien nach § 28 vorgesehen werden, dass eine Förderung nach diesem Abschnitt nur nach Durchführung einer Energieberatung vor Ort gewährt werden darf.

Im RIS seit

11.01.2023

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Eine Förderung darf nur

Im RIS seit

12.12.2017

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach § 25 und die näheren Bestimmungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 26 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen enthalten über

(2) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Sanierung von Gebäuden, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens 18 Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 und § 30 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

Im RIS seit

10.12.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Im RIS seit

18.09.2025

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Wurde eine Förderung im Sinne der Abschnitte II, III, IV oder VI zugesichert, so ist vor Kreditzuzählung auf der betroffenen Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn

(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt und diese die Verpflichtung zur Kreditrückzahlung übernommen hat.

(4) Bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten kann von der Vorlage des Nachweises des Einkommens abgesehen werden, wenn die betreffende Person bereits bei der Angabe des Familieneinkommens im Förderungsantrag berücksichtigt war und mit dem Veräußerer (Übergeber) im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Sofern bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist es zulässig, bei der Einkommensermittlung nur das Einkommen des Erwerbers zugrunde zu legen, wenn nicht mehr als ein Hälfteanteil übertragen wird.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land über Antrag die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Wohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe, aufgrund von Unterrichtszwecken oder aufgrund anderer berücksichtigungswürdiger Fälle für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A nach dem Mietrechtsgesetz nicht übersteigt.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen und Eigenmittelersatzkrediten sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Formblätter, die unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichen sind, zu verwenden. Die Formblätter können auch in Form von Online-Formularen zur Verfügung gestellt werden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III., IV. und VI. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen.

(2) Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz und nach den in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Richtlinien und Verordnungen ist die Landesregierung zuständig.

(3) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien die Vorlage eines Energieausweises oder eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.

(5) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.

(6) Förderungswerber gemäß §§ 14, 22 und 25 Abs. 2 Z 8 haben nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen nach § 5 Z 21 sind.

(7) Die Landesregierung hat sämtliche einlangende Förderungsansuchen samt Beilagen auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und jeweils zu vermerken, ob das angesuchte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und somit förderungsfähig ist.

(8) Im Falle einer Genehmigung ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung und in der Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. Die Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist jedenfalls in die schriftliche Zusicherung als Bedingung aufzunehmen.

(9) Im Falle einer Nichtgenehmigung ist dem Förderungswerber eine kurz begründete schriftliche Ablehnung seines Ansuchens zu übermitteln.

(10) Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.

(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7, sofern kein mehrgeschossiger Wohnbau vorliegt, darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn

(3) Bei Förderungen nach dem III. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7 im mehrgeschossigen Wohnbau und nach § 25 Abs. 2 Z 9 darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn das Vorhaben von der Landesregierung geprüft und als den Fördervoraussetzungen entsprechend beurteilt wurde.

(4) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(5) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2 und Abs. 3) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.

(6) Soweit dies der Sicherstellung des Förderungszweckes nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung bei Förderungen von Bereichen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 und damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen in Richtlinien von Abs. 1 Abweichendes regeln.

Im RIS seit

11.01.2023

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Vor Zuzählung von Kreditbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.

(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Im RIS seit

12.12.2017

## § 44a Im RIS seit {#par_44a}

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, Dritte, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind und an den getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, mit der Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und mit der Verwaltung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel betrauen. Eine solche Übertragung kann auch auf einzelne Verwaltungsschritte eingeschränkt werden (zB Entgegennahme der Förderungsanträge). Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.

(2) Die in diesem Gesetz oder in einer, aufgrund dieses Gesetzes ergangenen, Durchführungsverordnung oder Richtlinie für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für den betrauten Dritten.

(3) Aufgaben, mit denen Dritte nach Abs. 1 betraut werden können, sind unter der Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen. In diesen Angelegenheiten ist der Dritte an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Im RIS seit

21.01.2025

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle zu verarbeiten:

(1a) Die Landesregierung darf die in Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Daten in anonymisierter Form für statistische Zwecke verarbeiten.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.

(3) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.

(4) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat Gemeinden auf begründetes Verlangen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln, sofern diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

Im RIS seit

07.01.2026

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Krediten, die auf Grund dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 % der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Kredit- oder Darlehensrestschuld gewährt, wenn

(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn der Kredit zur Gänze zugezählt wurde und die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt.

(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.

(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.

(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung von Krediten, die aufgrund dieses Landesgesetzes juristischen Personen gewährt wurden, vorsehen, wenn dies zur Erreichung wohnbauförderungspolitischer Zielsetzungen zweckmäßig ist. Der Nachlass darf höchstens 25% der Darlehensrestschuld betragen und darf nur gewährt werden, wenn

Im RIS seit

20.12.2024

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Wohnbauförderung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie insbesondere die Erlassung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien, die Erstellung von zeitlich und räumlich gegliederten Wohnbauprogrammen, die Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Förderungsarten, ist beim Amt der Landesregierung ein Wohnbauförderungsbeirat – im Folgenden kurz ´Beirat´ genannt – einzurichten.

(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates unter Bedachtnahme auf Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung, Befangenheit oder vorzeitigem Ausscheiden bis zur Neubestellung zu vertreten hat.

(3) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates entspricht jener der Landesregierung (Art. 52 Abs. 1 und 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

(5) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag entsprechende Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(6) Kommen die Parteien ihren Vorschlagsrechten nach Abs. 5 nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so hat die Landesregierung bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(7) Auf schriftlichen Antrag der in Abs. 5 genannten Parteien sind auf deren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Wahl des Obmannes das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung zu führen. Das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter haben darüber hinaus das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen ersten und zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Obmann-Stellvertreter vertreten.

(3) Der Beirat ist vom Obmann gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Obmann hat den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder einer der Obmann-Stellvertreter und wenigstens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(3a) Die Durchführung einer Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten, sofern ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsstandard gewährleistet ist, im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse zulässig.

(4) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Beirates in der Form zulässig, dass den Mitgliedern des Beirates ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag im Umlaufweg zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums zugeleitet wird.

(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind vom Amt der Landesregierung zu führen.

Im RIS seit

10.01.2022

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Im RIS seit

20.12.2024

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – am 1. Jänner 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(2) § 34 Abs. 2 Z 5 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 5 ist auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der mit 1. Jänner 2019 oder einem späteren Zeitpunkt beginnt.

(3) Sofern der Antragsteller bereits am 1. Jänner 2019 und vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohnung wohnt, die den Kriterien des § 34 Abs. 2 Z 5 nicht entspricht, ist bei der Gewährung der Wohnbeihilfe von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 5 abzusehen, wenn der Wechsel der Wohnung dem Antragsteller aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zumutbar ist. Dies trifft insbesondere bei Personen zu, die

(4) § 36 und § 40 dieses Gesetzes sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2017 anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2018 sind die vor dem 1. Jänner 2018 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes sind auch auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor dem 1. Jänner 2018 liegt.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Vorhaben nach dem IV. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt wurde. Auf diese Vorhaben und die dazugehörigen Förderanträge sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(6a) Für Vorhaben, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, sind bei einer Übertragung der Förderung auf einen anderen Förderwerber die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.

(6b) Für Annuitätenzuschüsse, die erstmalig aufgrund des K-WBFG 1997 gewährt wurden, sind für den Fall einer Weitergewährung (§ 6 Abs. 4 K-WBFG 1997) die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt anzuwenden, die im Wohnbauprogramm 2018 der Landesregierung und in den Wohnbauprogrammen der Landesregierung der Folgejahre ausgewiesen sind. Auf alle anderen Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt, die in früheren Wohnbauprogrammen ausgewiesen sind und deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wird, sind – unbeschadet des Abs. 12 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(8) § 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren. Diese sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(9) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Das in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltende Wohnbauprogramm gilt als Wohnbauprogramm iSd § 3 dieses Gesetzes.

(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.

(11) Die in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach dem K-WBFG 1997 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohnbauförderungsbeirates gelten bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates nach § 47 dieses Gesetzes bestellt.

(12) § 5 Z 6 und Z 7 lit. a, b, c, d, e, f dieses Gesetzes sind auch auf noch nicht abgerechnete Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden. § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, und auf Vorhaben iSd Abs. 7 zweiter Satz.

(13) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des WFG 1984, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, mit folgender Maßgabe:

(14) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 72/1993, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, mit folgender Maßgabe:

(15) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach §§ 11 oder 13 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder nach §§ 13 oder 15 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, idF LGBl. Nr. 60/1997, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß § 4a des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, und gemäß § 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, wie folgt abzuändern:

(16) Förderungen, die aufgrund von Programmen gemäß § 2a, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2024, vor dessen Außerkrafttreten zugesichert wurden, können auch nach Außerkrafttreten der Bestimmung weiterbezogen werden. Eine Förderung gemäß § 2a Abs. 2 kann auch nach Außerkrafttreten der Bestimmung weiterhin gewährt werden.

Im RIS seit

11.07.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) § 30 des K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag bis 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Entwicklung und Auswirkungen der Impulsprogramme nach § 30 des K-WBFG 2017 in den letzten drei Jahren zu übermitteln.

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 2, 3, 4, 5, 7 und 9 sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 4 K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 8 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.

(3) (entfällt)

(4) Die erstmalige Anpassung der Beträge nach § 37 Abs. 1 und 1a K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 hat bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Ausgangsbasis für die erste Anpassung der Beträge ist die für August 2020 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 der Bundesanstalt Statistik Austria. Vergleichsmonat ist die für August 2021 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015.

(1) Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) § 50 Abs. 6, 6a und 6b K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 16 und 17 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.

(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

28.08.2025