# Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

59. Gesetz vom 25. Oktober 2018, mit dem das Gesetz über die Zielsteuerung für den Bereich Soziales in Kärnten (Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz - K-SZSG) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 59/2018

Im RIS seit

07.02.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt eine bedarfsgerechte und nachhaltige Planung, Koordination und Zielsteuerung des Sozialbereichs in Kärnten im Wege von Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierenden Jahresarbeitsprogrammen.

(2) Die Zielsteuerung intendiert:

Im RIS seit

07.02.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Zielsteuerung umfasst alle Leistungen des Sozialbereichs in Kärnten. Hierzu zählt insbesondere die Vollziehung folgender gesetzlicher Vorgaben:

(2) Die Zielsteuerung erfolgt durch die Annahme mehrjähriger Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierender Jahresarbeitsprogramme der Landesregierung.

(3) Integrativer Teil der Zielsteuerung ist die Definition von Ergebnis- und Qualitätsparametern einschließlich relevanter Messgrößen und die Berichterstattung über die Erfüllung sowie die Beratung über die festgelegten Maßnahmen (Evaluierung).

(4) Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Zielsteuerung und die Beratung der Landesregierung erfolgen durch die Zielsteuerungskommission-Soziales. Für die fachspezifische Beratung werden Fachgremien für die Bereiche „Soziales“, „Chancengleichheit“, „Kinder und Jugendliche“ sowie „Pflege“ eingerichtet.

Im RIS seit

23.08.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Durch die Zielsteuerung soll die Leistungsangebotsplanung unter Berücksichtigung folgender Grundsätze durchgeführt werden:

(2) Die Zielsteuerung hat folgende Bereiche näher zu konkretisieren:

Im RIS seit

07.02.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Landesregierung die Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens für die laufende Gesetzgebungsperiode des Landtages zu empfehlen. Die Zielsteuerungskommission-Soziales kann der Landesregierung während der Laufzeit des Zielsteuerungsübereinkommens dessen Anpassung oder Ergänzung empfehlen. Unbeschadet dessen hat die Zielsteuerungskommission-Soziales auf Verlangen der Landesregierung über eine allfällige Anpassung oder Ergänzung des Zielsteuerungsübereinkommens zu beraten.

(2) Das Zielsteuerungsübereinkommen hat auf Grundlage der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche die Leistungsangebotsplanung für den Sozialbereich für jene Leistungen, die gemeinsam von Land und Gemeinden finanziert werden, festzulegen (Zielsteuerungsprogramm). Dabei sind die für die geplanten Ziele und Aufgaben wesentlichen handlungsleitenden Prinzipien und strategischen Ziele zu definieren. Das Zielsteuerungsübereinkommen hat die Leistungsangebotsplanung bereichsübergreifend, transparent, nachvollziehbar und bedarfsgerecht zu gestalten. Schnittstellen mit den Leistungsangeboten anderer öffentlicher oder privater Stellen sind zu berücksichtigen.

(3) Zur Umsetzung des Zielsteuerungsübereinkommens hat die Zielsteuerungskommission-Soziales jeweils vor Beginn des Kalenderjahres der Landesregierung die Annahme eines Jahresarbeitsprogramms, erforderlichenfalls jeweils auch für einen Teilbereich des Sozialbereichs, für das folgende Kalenderjahr zu empfehlen. Das Jahresarbeitsprogramm hat die im Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele und Aufgaben zu konkretisieren und die hierfür erforderlichen operativen Maßnahmen zu enthalten. Die Maßnahmen sind dabei mit einem konkreten Umsetzungsplan, einschließlich zeitlicher Vorgaben und relevanter Messgrößen und Zielwerte, auszuführen.

(4) Über die Erfüllung der im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Ziele und Aufgaben hat die Landesregierung der Zielsteuerungskommission-Soziales innerhalb des ersten Halbjahres des Folgejahres zu berichten. Diese hat über die festgelegten Maßnahmen zu beraten.

(5) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Zielsteuerungskommission-Soziales sind Fragen der Erfüllung des Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogrammes in der Zielsteuerungskommission-Soziales zu beraten.

(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist über die Annahme des Zielsteuerungsübereinkommens durch die Landesregierung zu informieren; das Zielsteuerungsübereinkommen ist den Fachgremien zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.

(7) Kommt nach § 8 Abs. 4 letzter Satz ein Beschluss über die Empfehlung der Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogramms nicht zustande oder tritt die Landesregierung einer solchen Empfehlung nicht bei, hat die Landesregierung die Zielsteuerung aus eigenem vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß für die Anpassung und Ergänzung des Zielsteuerungsübereinkommens.

Im RIS seit

07.02.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Den Fachgremien obliegen folgende Aufgaben:

(2) Dem Fachgremium Kinder und Jugendliche obliegt überdies die Förderung und die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und die Abgabe von diesbezüglichen Empfehlungen an die Landesregierung.

Im RIS seit

07.02.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Zur Diskussion von grundsätzlichen Angelegenheiten des Sozialbereichs und von Zielen und Parametern gemäß § 3 Abs. 2 hat die Zielsteuerungskommission-Soziales im Bedarfsfall, zumindest jedoch zu einer Tagung im Jahr, eine Sozialkonferenz einzuberufen.

(2) Zur Sozialkonferenz sind die folgenden Teilnehmer einzuladen:

(3) Die Landesregierung hat mit Beginn der Gesetzgebungsperiode des Landtages bei den Anbietern in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 7 und 8 sowie repräsentativen Organisationen gemäß Abs. 2 Z 9 jeweils Vorschläge für die Bestellung von Vertretern dieser Anbieter bzw. Organisationen einzuholen. Die Bestellung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 7, 8 und 9 hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 7, 8 und 9 bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neubestellung in ihrer Funktion. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß, wobei die Abberufung dann zu erfolgen hat, wenn der bestellte Vertreter nicht mehr den jeweiligen Anbieter oder die Organisation repräsentiert. Dieselbe Vorgangsweise gilt für die Bestellung von Ersatzvertretern.

(4) Vertreter gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 werden von den jeweiligen Stellen entsendet.

(5) Teilnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 können sich mittels schriftlicher Vollmacht für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.

(6) Bei Bedarf dürfen weitere fachkundige Personen als Teilnehmer der Sozialkonferenz beigezogen werden.

(7) Den Vorsitz in der Sozialkonferenz führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.

(8) In der Sozialkonferenz haben die Teilnehmer nach Z 1 bis 9 ein Stimmrecht, die Teilnehmer nach Z 10 bis 12 beratende Funktion. Die Sozialkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Teilnehmer ordnungsgemäß geladen wurden und zumindest die Hälfte der Teilnehmer mit Stimmrecht anwesend ist. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Im RIS seit

23.08.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Zielsteuerungskommission-Soziales gehören die Kurie des Landes gemäß Abs. 2 und die Kurie der Gemeinden gemäß Abs. 3 an.

(2) Die Kurie des Landes besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:

(3) Die Kurie der Gemeinden besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:

(4) Die Landesregierung hat den Kärntner Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, aufzufordern, die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 namhaft zu machen. Langt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Mitteilung ein, gilt die Kurie bis zu einer allfälligen nachträglichen Entsendung als vollständig zusammengesetzt.

(5) Für die Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zwei weiteren Vertreter des Landes gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Landesregierung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 haben die vertretenen Stellen jeweils ein oder mehrere Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen, soweit § 8 nichts anderes bestimmt.

(6) Die Funktionsperiode der Zielsteuerungskommission-Soziales entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bleibt die Zielsteuerungskommission-Soziales bis zur Wahl einer neuen Landesregierung in ihrer Funktion.

(7) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds in der Zielsteuerungskommission-Soziales endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Tod oder Abberufung seitens der entsendungsbefugten Stelle. In diesen Fällen hat die vertretene Stelle unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Abs. 4 ist anzuwenden.

(8) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds in der Zielsteuerungskommission-Soziales ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist anzuwenden.

Im RIS seit

07.02.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden hat das für Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu übernehmen.

(3) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) mit jeweils mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) hat eine Stimme. Die Stimme jeder Kurie bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Die Willensbildung in den Kurien hat jeweils getrennt voneinander zu erfolgen. Für die Kurie des Landes gibt das den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führende Mitglied der Landesregierung die Stimme ab. Für die Kurie der Gemeinden gibt das an Jahren älteste Kurienmitglied die Stimme ab. Für die Beschlussfassung der Zielsteuerungskommission-Soziales ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Gemeinden erforderlich.

(5) An den Sitzungen der Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen. Bei Bedarf dürfen den Beratungen weitere fachkundige Personen beigezogen werden.

(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Im RIS seit

23.08.2023

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen der Zielsteuerungskommission-Soziales und zur Beratung der Landesregierung werden folgende vier Fachgremien eingerichtet:

(2) Das Fachgremium Soziales besteht aus folgenden Mitgliedern:

(3) Das Fachgremium Chancengleichheit besteht aus folgenden Mitgliedern:

(4) Das Fachgremium Kinder und Jugendliche besteht aus folgenden Mitgliedern:

(5) Das Fachgremium Pflege besteht aus folgenden Mitgliedern:

Im RIS seit

10.01.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Mitglieder der Fachgremien gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 bis 6, Abs. 4 Z 2 bis 11 sowie Abs. 5 Z 2 bis 8 sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten gemäß § 9 innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Vorschlag bei der Landesregierung ein, gilt das Fachgremium bis zu einem allfälligen nachträglich einlangenden Vorschlag und der Bestellung des Mitgliedes als vollständig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied gemäß § 9 ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 9 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien bis zum Zusammentritt der neu bestellten Fachgremien in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 9 haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist anzuwenden.

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn ein begründeter Antrag der vorschlagsberechtigten Institution gemäß § 9 vorliegt. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung wirksam, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(7) Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die restliche Funktionsperiode nach Maßgabe der Vorschlagsrechte gemäß § 9 ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien sind in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen der Landesregierung gebunden.

(9) Die Landesregierung ist befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines Fachgremiums zu informieren.

(10) Die Mitgliedschaft in einem Fachgremium ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien, die nicht Bedienstete des Landes sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen gegenüber dem Land einen Anspruch

Im RIS seit

07.02.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Landesregierung hat das jeweilige Fachgremium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Fachgremiums.

(2) Der jeweilige Vorsitzende eines Fachgremiums ist in der konstituierenden Sitzung aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder durch die Mitglieder des Fachgremiums zu wählen. Auf die gleiche Weise ist auch ein Stellvertreter zu wählen. Der Pflegeanwalt, der Anwalt für Menschen mit Behinderung und der Kinder- und Jugendanwalt kann nicht zum jeweiligen Vorsitzenden gewählt werden.

(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen sowie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen.

(4) Die Beschlussfähigkeit eines Fachgremiums ist gegeben, wenn die Einladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und der Vorsitzende sowie zwei Drittel der Mitglieder oder gegebenenfalls Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) An den Sitzungen der Fachgremien hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen.

(7) Jedes Fachgremium hat sich zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachgremien sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.

Im RIS seit

25.08.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Besorgung der Geschäfte der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien für die Zielsteuerung nach diesem Gesetz. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Der Geschäftsstelle sind die für die Erfüllung der Aufgaben der Zielsteuerung nach diesem Gesetz erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Ausfertigung der Beschlüsse der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien zu sorgen. Die Geschäftsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie Dienststellen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

Im RIS seit

23.08.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

07.02.2019

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

Im RIS seit

23.08.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Beachte

Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K--SZSG)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

25.08.2025