# Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019

Verordnung über die Höhe der Pauschalgebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019)

StF: LGBl. Nr. 40/2019

> Auf Grund des § 11 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, LGBl. Nr. 84/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

11.06.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

324 Euro

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1080 Euro

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

540 Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

540 Euro

Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Bauaufträge

Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1080 Euro

540 Euro

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3241 Euro

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im

Unterschwellenbereich

1080 Euro

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6482 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im

Oberschwellenbereich

2160 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3241 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6482 Euro

Im RIS seit

11.06.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.

(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.

(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des K-VergRG 2018 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 4, 5 und 6 der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.

Im RIS seit

11.06.2019