# Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG

Gesetz über den Schutz von Pflanzen (Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG)

StF: LGBl. Nr. 45/2019

Im RIS seit

11.06.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen fallen:

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der

(3) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen von Krankheiten und Schädlingen beziehen.

(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen beziehen, in Kärnten unmittelbar anwendbar.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen wurden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Behörde hat

(2) Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 dieser Verordnung (EU) in Betracht kommen, befinden, haben

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:

(4) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(3) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane nach diesem Gesetz bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Wer gegen

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Im RIS seit

11.06.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten, die aufgrund der §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes und der in § 2 Abs. 2, 4 und 5 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen im Interesse der Erhaltung der Pflanzengesundheit erhoben worden sind, auch automationsunterstützt verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies

Im RIS seit

11.06.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

Im RIS seit

11.06.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dieses Gesetz tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren folgende Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage:

(4) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten folgende Verordnungen als landesgesetzliche Bestimmungen fort:

(5) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 7.10.2000, S 1, soweit sie auf Grund der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen noch in Kraft ist, umgesetzt.

Im RIS seit

11.06.2019