# Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G

Gesetz über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten (Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G)

StF: LGBl. Nr. 50/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Im RIS seit

26.06.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.

Im RIS seit

26.06.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Verordnungen gemäß den §§ 1 und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.

Im RIS seit

26.06.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Im RIS seit

26.06.2019