# Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG) - Durchführungsverordnung

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl Nr 19

Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG) - Durchführungsverordnung

StF: LGBl. Nr. 12/1982

Im RIS seit

02.12.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse sind in den nachfolgenden §§ 6 bis 12 geregelt. Sie gelten auch dann als erfüllt, wenn ein definitiver Beamter auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Ernennung ist eine der Verwendung entsprechende, abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich. Diese ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 4 Z 7 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/1998, nachzuweisen.

(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zur Voraussetzung nach Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung der für Landesbeamte der entsprechenden Besoldungsgruppe vorgesehenen Fachprüfung für den Höheren Dienst nachzuweisen.

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## § 7 Im RIS seit {#par_7}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Ernennung ist – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit erforderlich. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

(2) Das Erfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat (Anlage 1, Z 2.2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 131/1997).

(3) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Gehobenen technischen Fachdienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. der Fachprüfung für den Gehobenen Gemeindedienst nach den Bestimmungen des III. Abschnittes dieser Verordnung nachzuweisen. Als Nachweis gilt auch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Höheren Dienst.

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## § 8 Im RIS seit {#par_8}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Ernennung ist – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienste einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Gemeindedienst entspricht, sowie je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Technischen Fachdienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. der Verwaltungsdienstprüfung für den Gemeindefachdienst nach den Vorschriften des III. Abschnittes dieser Verordnung erforderlich. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung für den Gemeindefachdienst wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Höheren Dienst oder den Gehobenen Gemeindedienst erfüllt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gelten gleichzeitig als Definitivstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe.

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## § 9 Im RIS seit {#par_9}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Ernennung sind – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Mittleren technischen Dienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. für den Mittleren Gemeindedienst nach den Bestimmungen des III. Abschnittes dieser Verordnung nachzuweisen.

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## § 10 Im RIS seit {#par_10}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für die Ernennung und Definitivstellung ist die Eignung für die vorgesehene Verwendung erforderlich.

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## § 11 Im RIS seit {#par_11}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

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## § 12 Im RIS seit {#par_12}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Ernennung gelten die unter den Punkten 6 bis 10 der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015 angeführten Erfordernissen sinngemäß, mit der Maßgabe, daß eine nach dem 18. Lebensjahr im Gemeindedienst zurückgelegte zufriedenstellende Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird. Für die Ernennung in die Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe P 1 und P 2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch Ablegung der Dienstprüfung für den technischen Fachdienst gemäß den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt werden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gelten neben jenen nach § 9 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 auch für die Definitivstellung.

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## § 15 Im RIS seit {#par_15}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Beförderung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten kann erfolgen:

(2) Die Dienstjahre im Sinne des Abs. 1 sind vom Vorrückungsstichtag ausgehend zu rechnen.

(2a) Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt werden.

(3) Von den zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 kann ein Abstrich von vier Jahren, wenn die dem Beförderungstermin vorausgegangene Leistungsfeststellung auf „ausgezeichnet“, und ein Abstrich von zwei Jahren, wenn diese Leistungsfeststellung auf „sehr gut“ gelautet hat, vorgenommen werden.

(4)

(5) Aus der niedrigsten bzw. innerhalb der niedrigsten Dienstklasse jeder Verwendungsgruppe können nachstehende Beförderungen erfolgen:

(6) Gemeindebeamte in der Verwendungsgruppe A, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 lit. a anwendbar sind, können mit einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach vier und mit einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach sechs in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren, wobei die Funktion durch mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein muß, in die Dienstklasse VIII befördert werden.

(7) Verdiente Beamte der Verwendungsgruppe A, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 lit. a nicht anwendbar sind, können bei einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach zehn und bei einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach elf in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren in die Dienstklasse VIII befördert werden. In den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 10.000 können der 1. Stellvertreter des leitenden Gemeindebeamten sowie der Bauamtsleiter – wenn sie der Verwendungsgruppe A angehören – mit einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach sieben und mit einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach neun in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren, wobei die Funktion durch mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein muß, in die Dienstklasse VIII befördert werden. Weiters können verdiente Beamte der Verwendungsgruppe B, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 nicht anwendbar sind, bei einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach zehn in der Dienstklasse VI zurückgelegten Dienstjahren in die Dienstklasse VII befördert werden.

(8) Leitende Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe B, welche mangels einer entsprechenden Planstelle nicht in die höchste Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden können, können in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert werden, wenn ihr Monatsgehalt zu diesem Zeitpunkt mindestens dem Anfangsgehalt der Dienstklasse VII entsprechen würde.

(9) entfällt

(10) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche (pragmatische) Dienstverhältnis erfolgt in jener Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich bei Berücksichtigung der jeweiligen Vordienstzeiten (Vorrückungsstichtag) und bei Anwendung der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 geregelten Beförderungsrichtlinien unter der Annahme einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung ergibt.

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02.12.2019

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe P 5 kann der Gemeinderat nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P 4 überstellen.

(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe P 4 kann der Gemeinderat nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P 3 überstellen.

(3) Ein Bediensteter, welcher nach Abs. 1 überstellt worden ist, darf nicht auch nach Abs. 2 überstellt werden.

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02.12.2019

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für bestimmte an öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete zu gewährende Nebengebühren nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2015, werden Mindestsätze festgelegt. Diese Nebengebühren, den betreffenden Personenkreis und die Mindestsätze enthält Anlage 4 dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 25. September 1978, LGBl. Nr. 97, zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/1980, außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehene und besetzte Planstellen, welche als Planstellen über die in den §§ 2 bis 4 angeführten Bestimmungen hinausgehen, können als Planstellen bis zu dem Zeitpunkt weiter vorgesehen werden, in welchem das Dienstverhältnis der betreffenden Gemeindebediensteten endet. Solche Planstellen sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen.

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02.12.2019

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Bei den im Folgenden unter II-VII angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2.

Standesbeamte:

Dem Standesbeamten gebührt für jede außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauung folgende Überstundenvergütung:

1. Amtsleiter:

2. Bauamtsleiter:

Sofern dem Bauamtsleiter mindestens zwei Techniker zugeteilt sind 3,09866 % monatlich

3. Bauleiter:

Für die örtliche Bauleitung für die Dauer der Bauführung 1,85919 % monatlich

4. Betriebsleiter:

Für die Leitung und Überwachung von gemeindlichen Betrieben,

Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen 1,85919 % monatlich

5.

6. Handwerksmeister:

A) Bedienstete in handwerklicher Verwendung (in Prozenten):

B) Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung (in Prozenten):

A) Bedienstete in handwerklicher Verwendung:

B) Bedienstete in der Allgemeinen Verwaltung:

Bediensteten im Sinne des § 20 a Gehaltsgesetz gebühren für die Dauer

der Führung der

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02.12.2019