# Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG)

StF: LGBl. Nr. 95/1992

Sonstige Textteile

Im RIS seit

03.12.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

(3) Auf Personen iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 65a und 73a Anwendung.

(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, idF BGBl. Nr. 143/2004.

(5) Für Hausbesorger gilt das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, idF BGBl. I Nr. 44/2000.

(6) § 21 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 5, § 21 Abs. 5a dritter Satz, § 21b, § 23 Abs. 1 und 2 und § 41b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindevertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindevertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 21 Abs. 3 dritter Satz und § 21 Abs. 5a dritter Satz Anwendung.

(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates der Verbandsrat (Verbandsversammlung) und an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verbandes (Verbandsobmann).

Im RIS seit

03.12.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindebediensteten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen in den Stellenplan sind

(2) Bei der Feststellung dieses Stellenplanes hat der Gemeinderat

(2a) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn

(3) Der Entwurf des Stellenplanes ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.

(4) Der Stellenplan bildet die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr.

(5) Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Bediensteten oder an einer Neubewertung von Planstellen, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§ 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeinderat darf als Vertragsbedienstete nur Personen aufnehmen, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Als besondere Aufnahmevoraussetzungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, und mit den in § 6 Abs. 2 und 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes angeführten Abweichungen. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gilt sinngemäß.

(3) Wenn geeignete Bewerber, die die betreffenden Erfordernisse erfüllen nicht zur Verfügung stehen, darf der Gemeinderat von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 absehen.

(4) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:

(5) Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, Gemeindewachkörper, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung sonstiger Dienstleistungen u. ä.

(6) Soweit Personen für eine kurze, acht Monate nicht übersteigende Zeit in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, ist der Bürgermeister für die Aufnahme zuständig. Die Bestimmungen über die Aufnahme von Vertragsbediensteten gelten sinngemäß. Verlängerungen dieser Dienstverhältnisse obliegen dem Gemeinderat.

(7) Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten

(8) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 um.

32021L1883

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021L1883

Im RIS seit

09.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

(2a) Die Frist nach Abs. 2 lit. g darf höchstens vier Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur auf die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Der Abschluß eines Sondervertrages obliegt dem Gemeinderat. In einen Sondervertrag dürfen keine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Vertragsbediensteten abweichende Regelungen aufgenommen werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde“.

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den Vertragsbediensteten dem Personalakt anzuschließen ist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Über jeden Vertragsbediensteten, ausgenommen Saisonbedienstete (§ 3 Abs. 1 lit. c), ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

(2) Der Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Ablichtungen anzufertigen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:

(1a) Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.

(2) Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Abs. 1 gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.

(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 4) umfassen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Vertragsbedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten erfordern, hat er eine ihm von seinem Dienstgeber zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) entfällt

Im RIS seit

03.12.2019

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihnen direkt unterstellten Bediensteten ein strukturiertes Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls der Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeitergespräches sowie Arbeitsziele und Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters sind Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, zu vereinbaren und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, zu besprechen.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem unmittelbar Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen.

(4) Auf Verlangen des Mitarbeiters ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf der Mitarbeiter eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen. Bei Bedarf darf der Vorgesetzte seinen Dienstvorgesetzten beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeitergespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, dem Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen und dem Personalakt anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die wesentlichen Inhalte des Mitarbeitergesprächs im Hinblick auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung und die persönliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters und die wesentlichen Inhalte des Kurzprotokolls zu regeln sowie festzulegen, welche Teile des Kurzprotokolls dem Personalakt anzuschließen sind.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind. Für Saisonbedienstete gilt § 18 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 9b Im RIS seit {#par_9b}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Das Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband bleibt

Im RIS seit

14.01.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(3) Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung jener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienstvertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zumutbarer Aufgaben herangezogen werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(1a) Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 59 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2013.

Im RIS seit

14.01.2022

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) § 13a des K-LVBG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Im Fall des § 13a Abs. 4 sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen.

(3) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des Vertragsbediensteten, sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der Vertragsbedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen.

(4) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.

(5) Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.

(6) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn

Im RIS seit

14.01.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.

(3) Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.

(4) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(5) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.

(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.

Im RIS seit

21.08.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung sowie die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.

(2) § 17 Abs. 2, 2a, 2b, 2c und 2d des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gelten sinngemäß.

(3) § 17 Abs. 3 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist das Nebenbeschäftigungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1986, anzuwenden.

(3) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§ 6a des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass

(2) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).

(3) Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(4) § 22b Abs. 3 bis 8 des K-LVBG 1994 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur bis zu drei Monaten in einem Kalenderjahr, so liegt eine Dienstzuteilung vor.

(2) Die Zuweisung eines Bediensteten auf eine höherwertige Planstelle derselben Entlohnungsgruppe ist nur zulässig, wenn er die für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Aufnahmevoraussetzungen (§ 4 Abs. 2) erfüllt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes von dieser Funktion darf nur durch den Gemeinderat erfolgen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 20b Im RIS seit {#par_20b}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im Sinn dieses Abschnittes ist

Im RIS seit

19.01.2026

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die regelmäßig wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist vom Bürgermeister oder von dem vom Bürgermeister dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(1a) Abs. 1 gilt für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden täglich eine Stunde als mittelbare pädagogische Tätigkeit nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz einzurechnen ist. Bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung sind zumindest 2,5 Stunden pro Woche in die wöchentliche Dienstzeit einzurechnen. Die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.

(1b) Abs. 1 gilt für Vertragsbedienstete in Kindertagesstätten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden 2,5 Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung und bei Teilzeitbeschäftigung als mittelbare pädagogische Tätigkeit einzurechnen sind. Die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.

(1c) Dem Leiter eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, dem auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes obliegen, gebührt eine Freistellung von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen

(2) Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst. Die Anordnung von Schichtdienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch den Gemeinderat, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten.

(3) Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist soweit möglich gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 48d Abs. 2 K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.

(4) Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindebediensteten an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindebediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.

(5) Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 41a abzugelten.

(5a) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 33 Abs. 2) ausgefallene Arbeit behält der Gemeindebedienstete seinen Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem der Gemeindebedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für den den Dienst verrichtenden Gemeindebediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.

(6) Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.

(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Dienstbereitschaft oder Wartezeiten anfallen, die sich organisatorisch nicht vermeiden lassen, kann der Gemeinderat die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit um höchstens 20 Stunden verlängern (verlängerter Dienstplan).

(8) entfällt

(9) entfällt

Im RIS seit

09.01.2024

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für Bedienstete in der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Bedienstete Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit). Der Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. Ferner ist eine Kernzeit festzulegen, in der der Bedienstete jedenfalls seine dienstliche Tätigkeit ausüben muss. Es ist vorzusorgen, dass innerhalb einer Gleitzeitperiode von drei Monaten die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung von Abs. 4 erreicht und nicht überschritten wird.

(2) Für Bedienstete mit gleitender Dienstzeit ist der Dienstplan (§ 21 Abs. 1) in Form der Festlegung der fiktiven Normaldienstzeit festzusetzen. Die fiktive Normaldienstzeit gibt die uhrzeitmäßige Lage der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit an. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß. Bei Teilzeitbeschäftigten darf auf Antrag von der gleichmäßigen Aufteilung der Wochendienstzeit auf die Arbeitstage der Woche abgewichen werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat der Bedienstete seine tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit bleiben unberührt.

(4) Ein Gleitzeitguthaben entsteht durch Überschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Es darf höchstens 24 Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Gleitzeitschulden entstehen durch Unterschreiten der fiktive Normaldienstzeit. Sie dürfen höchstens zehn Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Ergeben sich höhere Gleitzeitguthaben oder höhere Gleitzeitschulden, so hat der Bedienstete dies gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, ist es nach den Vorschriften des § 41a abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen.

(5) Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Gleitzeitschulden vor, so sind diese mit finanziellen Forderungen des Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber nach diesem Gesetz gegenzurechnen.

(6) Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen erbracht wird. Der Anordnung von Überstunden ist Folge zu leisten. § 22 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 21b Im RIS seit {#par_21b}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 21) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 41b abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 21 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung

Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 21 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.

(5) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über– oder Mehrleistungsstunden:

Im RIS seit

19.01.2026

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes, bekannt zu geben ist.

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass

(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 23a Im RIS seit {#par_23a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§ 26a K-LVBG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig ist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 23b Im RIS seit {#par_23b}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

(2) Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

Im RIS seit

14.01.2022

## § 23c Im RIS seit {#par_23c}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23b gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 46 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

Im RIS seit

14.01.2022

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

(4) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Kindergartenleiterzulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Haushaltszulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese mit Verordnung wie folgt zu erhöhen:

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Zuständigkeiten nach § 2 dieses Gesetzes richten, anzuwenden. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind § 26b und § 46a K-LVBG 1994 auf Vertragsbedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I; bei dieser Einreihung entsprechen:

(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –K-KBBG. Die Elementarpädagogen werden in die Entlohnungsgruppe k eingereiht.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Das Monatsentgelt für Elementarpädagogen entspricht dem Monatsentgelt der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b.

(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:

(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann der Gemeinderat mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen; hiebei ist auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die vom Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen mindestens einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die für die Gemeindebeamten in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

(2) Vertragsbedienstete, deren Kleider einer besonderen Verschmutzung oder Abnützung ausgesetzt sind, kann an Stelle entsprechender Dienstbekleidung eine Kleiderpauschale zuerkannt werden.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

(4) Der Gemeinderat hat in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Die Überstellung eines Bediensteten in eine höhere Entlohnungsgruppe ist nur zulässig, wenn er die für die angestrebte Entlohnungsgruppe vorgesehenen Aufnahmevoraussetzungen (§ 4 Abs 2) erfüllt. Die Überstellung des Bediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe ist nur mit seiner Zustimmung zulässig.

(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ist eine Überstellung unzulässig.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der für Gemeindebeamte geltenden Ernennungserfordernisse

Zeitraum

von derin die

Jahre

Entlohnungsgruppe gem. Abs. 2 Z

1 2

1 2

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

4

6

(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die im Abs. 2 Z 2 angeführte Entlohnungsgruppe, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages gilt § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor.

(3) Die Vorrückung wird durch Nichtablegung der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung innerhalb der hierfür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung gehemmt.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Abs. 1 und 2) nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden ersten Jänner oder ersten Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) entfällt

(7) entfällt

Im RIS seit

03.12.2019

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt monatlich – soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs.1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.

(6) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Im RIS seit

14.01.2022

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgelegt.

(2) Teilzeitbeschäftigen Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.

(2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 26 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.

(3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Nebengebühren gelten die für die Gemeindebeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zu Grunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in den letzten fünf Jahren seines bisherigen Dienstverhältnisses entspricht; dauert das laufende Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre, so ist die Dauer des laufenden Dienstverhältnisses als Bemessungszeitraum heranzuziehen.

(2) Vertragsbediensteten, die mit der Pflege und Betreuung von alten oder pflegebedürftigen Menschen betraut sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.

(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann der Gemeinderat mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen festsetzen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 41a Im RIS seit {#par_41a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 22),

eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 22 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 22 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 26 Abs. 1 erster Satz) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.

(4) Der Zuschlag beträgt

der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.

(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.

(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 22 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 21 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 41b Im RIS seit {#par_41b}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Soweit in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 41a eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 41a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

(3) (entfällt)

(4) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(5) Dem unter Abs. 4 fallenden Bediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(5a) Dem unter Abs. 4 fallenden Bediensteten in Betrieben, der an einem Sonntag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonntagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (LGBl. Nr. 69/2019, Art. II Z. 9)

(6) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.

(7) § 41a Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§ 31 Gemeindebedienstetengesetz 1992 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderwertige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) entfällt

(6) entfällt

Im RIS seit

03.12.2019

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Ersten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(2) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach schriftlicher Verständigung des Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.

(3) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 46) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 5.500 Euro gewährt werden.

(2) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.

(3) Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so hat er einen noch aushaftenden Bezugsvorschußrest vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.

(4) Ein Bezugsvorschuß kann an Vertragsbedienstete gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Für besondere, auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse kann ausnahmsweise auch dann ein Bezugsvorschuß gewährt werden, wenn die Rückzahlung des gesamten Bezugsvorschusses mit dem Monat, in dem das befristete Dienstverhältnis endet, sichergestellt ist.

(6) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5.500 Euro gewährt werden.

(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:

(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß im § 48 Abs. 4 erster Satz anstelle der zweijährigen eine einjährige Frist zu treten hat.

(6) Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschußrest sofort zur Rückzahlung fällig.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010 bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, allen anderen Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit iSd Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3, über die in den Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz und den Karenzurlaub nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher eine Fortsetzung vereinbart wurde. Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

Im RIS seit

14.01.2022

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71 sowie § 61 K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(3) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit des betreffenden Vertragsbediensteten zur Jahresarbeitszeit eines ganzjährig beschäftigten Vertragsbediensteten entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden sind auf volle Urlaubsstunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 52, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.

(4) entfällt

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits angerechnet wurde. (LGBl. Nr. 82/2011, Art. V Z. 9)

(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(9) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

Im RIS seit

14.01.2022

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 55 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

(4) Der Gemeinderat kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung und ihres Arbeitsplatzes eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes festsetzen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das in den §§ 55 und 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist oder einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 55 und 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) In den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Urlaubsentgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten.

(2) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes das in § 55 Abs. 3 festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Zeiten iSd § 55 Abs. 3 letzter Satz. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Urlaubsentgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten.

(3) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zu vergüten.

(4) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 24 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Der Gemeinderat kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(4a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 12 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.

(5) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 66 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles

(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.

(4) Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als 1 Monat dauern soll, ist der Gemeinderat berufen.

(5) Dem Vertragsbediensteten gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für

Im RIS seit

01.03.2021