# Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

StF: LGBl Nr 115/1993

Sonstige Textteile

Im RIS seit

03.12.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Bediensteten.

(2) Die Stadt hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) § 48a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die Beamten sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:

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09.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

(2) Beamte in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

(3) Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten sind in die Verwendungsgruppe K einzuordnen

(4) Angehörige der Berufsfeuerwehr sind in die folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

Im RIS seit

09.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeinderat hat als Grundlage für den Stellenplan die Anzahl und die Bewertung der Planstellen getrennt nach Dienststellen und Betrieben unter Anführung der Funktionsbezeichnungen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen in einem Bewertungsplan festzusetzen.

(2) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Voranschlages der Stadt, in welchem der Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Bewertungsplan durch die Festlegung der Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen die zulässige Anzahl der Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.

(3) Im Bewertungsplan und im Stellenplan dürfen Planstellen für die Bediensteten nur in der Art und der Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt zwingend notwendig sind.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) In allen Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht sonst aus diesem Gesetz hervorgeht, richtet sie sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3.

(2) Der Stadtsenat ist zuständig für:

(3) Alle übrigen Personalmaßnahmen obliegen dem Bürgermeister. Dieser kann für Einzelfälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen den Magistratsdirektor oder sonstige Beamte ermächtigen, in seinem Auftrag zu entscheiden oder zu verfügen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die auf Grund dieses Gesetzes von einem Organ der Stadt erlassenen Verordnungen sind neben der nach dem Stadtrecht vorgeschriebenen Kundmachung durch Abdruck in einem allfälligen Amtsblatt der Stadt oder sonstige Drucklegung zu veröffentlichen. Der Wirksamkeitsbeginn richtet sich nach dem Stadtrecht.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

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03.12.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Den Beamten ist vor der Besetzung einer Planstelle die Möglichkeit zur Bewerbung zu geben.

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03.12.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Als besondere Ernennungserfordernisse gelten die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses, wie der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule, können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(5) Eine gemäß Abs. 4 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

(5a) Die Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten

(5b) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

(6) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:

(7) Unter die Bestimmungen des Abs. 6 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 6 gehören jedenfalls die Aufgaben der Städte als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Betrieben, Förderungen, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§ 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

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03.12.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Der Ernennungsbescheid hat einen Hinweis zu enthalten, daß auf das Dienstverhältnis des Beamten das K-StBG 1993 und das K-DRG 1994 Anwendung finden.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von der Regelung des Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter der Stadt ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Im Falle der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 10 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 10) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes, angetreten wird.

(3) Im Falle des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

(4) Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Abs. 2.

(5) Dem Beamten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.

(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.

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09.01.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und die Landesgesetze und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllen und meine volle Kraft in den Dienst der Stadt stellen werde.“

(2) Die Angelobung ist vor dem Bürgermeister zu leisten; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist.

(3) Verweigert ein Beamter die Leistung des Gelöbnisses, so tritt seine Ernennung außer Kraft.

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03.12.2019

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder vom l. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Die Ernennung des Beamten, der vom Dienst suspendiert, über den eine Maßnahme nach § 124 Abs. 1 verhängt wurde, oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung oder die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 124 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tag des Vorbehaltes vollzogen werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Stadt hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen hinsichtlich der ihn betreffenden Angaben Einsicht zu gewähren ist. Auf Wunsch ist dem Beamten ein Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten anzuführen:

(4) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, in dem alle für sein Dienstverhältnis, insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Personaldaten einzutragen sind.

(5) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen der vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.

(6) Der Beamte ist berechtigt, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt:

während der ersten sechs Monate des

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes, möglich. Auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

Im RIS seit

03.12.2019

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Die bei der Stadt geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist. (LGBl. Nr. 87/2010, Art. V Z. 1)

(3) Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar

(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Als Definitivstellungserfordernisse gelten die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf

(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind:

Im RIS seit

03.12.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen soll. Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des jeweiligen Stadtrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Stadtbeamten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln. Darin kann auch bestimmt werden, daß ein geeigneter Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

(5) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

(2) Der Beamte kann von der Dienstbehörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn

(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(4) Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine Teilnahme des Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist höchstens dreimal zulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für die einzelnen Dienstprüfungen sind vom Stadtsenat

Im RIS seit

03.12.2019

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung des Stadtsenates festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A, der Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn

(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der §§ 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten entsprechenden Prüfungskommissionen abzulegen sind. Diese Verordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn vorher die Landesregierung der Prüfung von Bediensteten der Stadt durch die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen zugestimmt hat.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon während dieser Dienstzeit abgelegt werden.

(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:

Im RIS seit

03.12.2019

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.

(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und erst dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann der Stadtsenat durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.

(5) In der Verordnung des Stadtsenates ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung des Stadtsenates nicht anders bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

(6) Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommission, sind Senate gebildet, vor diesen, abzulegen. Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung ist in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt jedoch die Mehrheit darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.

(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Sind durch den Stadtsenat eigene Prüfungskommissionen eingerichtet worden, kann in der Verordnung abweichend von der Regelung des § 28 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck entspricht.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung des Stadtsenates auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend von § 28 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 28 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

Im RIS seit

03.12.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind, wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Stadtsenates können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 38) über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.

(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten maßgebend.

(2) Der Stadtsenat kann mit Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vergangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist vom Magistratsdirektor Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung iSd § 37 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat aufgrund des Berichtes oder eines Antrages und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. § 35 ist sinngemäß anzuwenden. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung mit dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages beim Vorgesetzten.

(6) entfällt

(7) Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. (LGBl. Nr. 65/2009, Art. VI Z. 1)

(3) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Mitglieder der Kommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.

(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie müssen österreichische Staatsbürger sein.

(2) Die Bediensteten haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht im Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach §124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit dem Ablauf der Bestelldauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.

(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.

(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Magistratsdirektor zu melden. Der Magistratsdirektor hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Magistratsdirektor kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Magistratsdirektor hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Die Entbindung des Magistratsdirektors von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bürgermeister; Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(7) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 52 Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.

Im RIS seit

28.08.2025

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(1a) Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 68 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer vom Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 121 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 StPO, BGBl. Nr. 631.

(4) entfällt

Im RIS seit

01.03.2021

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 46a Im RIS seit {#par_46a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im Sinn dieses Abschnittes ist

Im RIS seit

09.01.2024

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten ist durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder im erheblichen Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).

(7) Abs. 2 gilt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten mit der Maßgabe, daß in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden täglich eine Stunde als Vorbereitungszeit einzurechnen ist. Die Vorbereitungszeit ist zur Hälfte am Arbeitsplatz zu verbringen.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 46a) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung

Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 48a Im RIS seit {#par_48a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

§§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass

Im RIS seit

03.12.2019

## § 49a Im RIS seit {#par_49a}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

Im RIS seit

17.01.2022

## § 49b Im RIS seit {#par_49b}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 49a gebührt dem Beamten der Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und die in § 61 Abs. 3 letzter Satz geregelte Zulage in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(4) Während der Rahmenzeit nach § 49a umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 49b Abs. 1 und 2 ergibt. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen bilden auf Antrag des Beamten die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, in der sie dem Beamten gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre, die Bemessungsgrundlage.

Im RIS seit

17.12.2025

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen; wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Allfällige Kosten der fachärztlichen Untersuchung trägt die Stadt.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.

(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus

(1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht.

(1d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 erfolgt ist.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

Im RIS seit

13.12.2022

## § 52a Im RIS seit {#par_52a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.

(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(4) Der Beamte darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung

(5) Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

(6) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter sind die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.

(8) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission

Im RIS seit

17.12.2025

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) Meldungen nach § 52 Abs. 1c und § 52a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(5) Der Beamte,

(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Magistratsdirektor hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Magistratsdirektor innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

(4) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

Im RIS seit

01.03.2021

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Durch Verordnung des Gemeinderates ist zu regeln,

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage im Magistrat und in den Dienststellen, in denen Beamte verwendet werden, die Dienstkleidung oder Dienstabzeichen zu tragen haben, zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(4) Der Beamte hat die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

(5) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

(6) Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.

(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 5 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die in den §§ 43 und 52 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch den Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 55 Abs. 3 und 4 und 56 genannten Pflichten.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für das Dienstrecht der Beamten gelten – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erlassung einer Verordnung über Teuerungszulagen dem Gemeinderat obliegt und sich die Zuständigkeit für sonstige Maßnahmen nach § 5 dieses Gesetzes richtet.

(1a) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

(1b) § 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe, dass eine Verwendungszulage einem Beamten auch gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. § 176 K-DRG 1994 gilt in diesem Fall sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen ist.

(2) Die Bestimmungen der § 174 und 176, 179 bis 182 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sind auch auf die Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe D und die Verwendungsgruppen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe E entsprechen.

(3) Ist die Beförderung eines Beamten, dessen langjährige Dienstleistung überdurchschnittlich war, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaße des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.

(4) In anderen als in den im § 168 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes vorgesehenen Fällen können Bezugsvorschüsse gegen angemessene, vom jeweils noch aushaftenden Kapital zu berechnende Zinsen gewährt werden. Angemessen ist ein Zinssatz, der dem von der Stadt im vorangegangenen Jahr bezahlten durchschnittlichen Schuldzinssatz entspricht.

(5) Der Gemeinderat hat mit Verordnung den im Feuerwehrdienst verwendeten Beamten eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzulage zu gewähren. Bei der Festsetzung der Höhe der Dienstzulage ist auf die Art und das Ausmaß der mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Gefahren und Erschwernisse Bedacht zu nehmen.

(6) Der Gemeinderat kann den Beamten Dienstzulagen zuerkennen. Dienstzulagen können unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung oder der Beanspruchung des Beamten in Beträgen bis zu höchstens monatlich 20 v. H. der Endbezüge der höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe festgesetzt und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden.

(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

(3) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwendung ist in der Anlage 3 festgesetzt.

(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Satz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte in handwerklicher Verwendung

(3) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 5 festgesetzt.

(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 3 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.

(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei seiner Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 63a Im RIS seit {#par_63a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Elementarpädagoge, Sonderkindergartenpädagoge und Pädagoge an Horten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn

(2) Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab 1. Jänner 2016 50,- Euro und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres jeweils um 10,- Euro.

(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.

(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, so lange er Anspruch auf Leistungen nach § 206 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hat.

(6) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.

(8) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 7 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(9) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 7 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst nach dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(10) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.

(11) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug der Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

(7) Wird dem Beamten eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt, kann die Zuweisung auch ohne das Vorliegen der im Abs. 5 genannten Voraussetzungen entzogen werden.

(8) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(9) Die Abs. 2 und 8 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen oder Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(10) Die Dienstbehörde kann dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – sofern nicht Abs. 12 anzuwenden ist –, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 9 gelten sinngemäß.

(11) Inhaber von Dienstwohnungen haben der Stadt eine Vergütung zu leisten. Das Ausmaß der Vergütung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Gestehungskosten festzusetzen.

(11a) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte keine Vergütung zu leisten.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten aufgelöst, so ist der Witwe, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, oder solchen versorgungsberechtigten Waisen eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.

(3) Der Gemeinderat kann, soweit sich aus der Anlage 2 nicht anderes ergibt – in Einzelfällen Verwendungsbezeichnungen verleihen, die den Verwendungsbezeichnungen der Landesbeamten entsprechen. Durch einen Zusatz ist sicherzustellen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i. R.)“ hinzuzufügen.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(4) §§ 70 Abs. 2, 72 und 73 Abs. 2 K-DRG 1994 gelten sinngemäß.

(5) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.

(7) Das Urlaubsausmaß richtet sich nach der im Kalenderjahr maßgebenden Dienstzeit oder besoldungsrechtlichen Stellung.

(8) Der Beamte hat Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(9) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes – jedoch nicht um mehr als 64 Stunden – gewährt werden.

(10) entfällt

(11) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 72a Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(12) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(13) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

(14) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 50 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(14a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem§ 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.

(15) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann ein bewilligter Urlaub widerrufen werden. Dem Beamten daraus erwachsende Reisekosten sind nach den Bestimmungen über Reisegebühren, sonstige Mehrkosten in der nachgewiesenen Höhe zu vergüten.

Im RIS seit

23.01.2023