# Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG

StF: LGBl Nr 96/2011

Im RIS seit

04.12.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Dienstverhältnisse der Dienstnehmerinnen der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände – im Folgenden Gemeindemitarbeiterinnen genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden, soweit in Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.

(2a) Sofern ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Saison begründet wird und die Gemeindemitarbeiterin bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einmal in einem befristeten Dienstverhältnis für die Dauer der Saison gestanden ist, kann die Gemeindemitarbeiterin eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, bestimmen soll.

(3) Dieses Gesetz findet auf Ferialarbeiterinnen und auf Lehrlinge der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach Maßgabe des 7. Abschnittes Anwendung.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

(5) Für Bauarbeiterinnen gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, idF BGBl. I Nr. 59/2010.

(6) 28 Abs. 3 dritter Satz, § 28 Abs. 4a, § 28 Abs. 4b dritter Satz, §§ 30 bis 35 und § 37 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindemitarbeiterinnen, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 28 Abs. 3 dritter Satz und § 28 Abs. 4b dritter Satz Anwendung.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Gemeindemitarbeiterinnen nach diesem Gesetz sind Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.

(2) Lehrlinge sind keine Gemeindemitarbeiterinnen.

(3) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

(5) Soweit in diesem Gesetz die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten genannt ist, ist damit die younion_Die Daseinsgewerkschaft gemeint.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) § 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bürgermeisterin tritt.

(2) § 110 bleibt unberührt.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes die Bürgermeisterin.

(3) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat) und an die Stelle der Bürgermeisterin die Verbandsobfrau (Vorsitzende des Verbandes).

Im RIS seit

04.12.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindemitarbeiterinnen für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen in den Stellenplan sind

(2) Bei der Feststellung dieses Stellenplanes hat der Gemeinderat

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn

(3a) Die Landesregierung darf einer Gemeinde, welche die Beschäftigungsobergrenze des maßgeblichen Beschäftigungsrahmenplanes überschreitet, auf Antrag der Gemeinde eine befristete Genehmigung zur Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze unter Berücksichtigung der in Abs. 3 zweiter Satz angeführter Kriterien erteilen, wenn

(3b) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze des maßgeblichen Beschäftigungsrahmenplanes überschreitet, bedarf jede Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einer Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze nach Maßgabe des vorgelegten Personalkonzeptes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht gewährleistet ist.

(3c) Wird aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (§ 81 Abs. 4) die Beschäftigungsobergrenze des jeweiligen Beschäftigungsrahmenplans überschritten, bedarf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde keiner Genehmigung der Landesregierung. Diese Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des Abs. 3b ist nur so lange gültig bis der jeweilige Beschäftigungsrahmenplan (Abs. 3) an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.

(4) Bei jeder Änderung des Stellenplanes ist der Entwurf mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.

(5) Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Gemeindemitarbeiterinnen oder an einer Neubewertung von Planstellen, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die vorhergehenden Bestimmungen gelten sinngemäß.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Aufnahme von Gemeindemitarbeiterinnen ist nicht zulässig, wenn es dadurch zu einer Überschreitung des Stellenplanes kommt.

(2) Von mehreren Bewerberinnen, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur diejenige aufgenommen werden, von der auf Grund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder durch im öffentlichen Interesse gelegene ehrenamtliche Tätigkeiten im Hilfs-, Rettungs- und Feuerwehrwesen erworben wurden, mit einzubeziehen.

(3) Der Gemeinderat darf als Gemeindemitarbeiterinnen nur Personen aufnehmen, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

(3a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(4) Öffentliche Verwaltung umfasst jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:

(5) Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes uä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung sonstiger Dienstleistungen uä.

(6) Soweit Personen für eine kurze, acht Monate nicht übersteigende Zeit in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, ist die Bürgermeisterin für die Aufnahme zuständig. Verlängerungen dieser Dienstverhältnisse obliegen dem Gemeinderat, soweit insgesamt acht Monate überschritten werden.

(7) Die Landesregierung hat die besonderen Aufnahmeerfordernisse für die einzelnen Verwendungen bezogen auf die jeweiligen Gehaltsklassen und Fachbereiche durch Verordnung festzusetzen.

(8) Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu Tätigkeiten

(9) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit der Gemeindemitarbeiterin erforderlich ist, hat die Gemeindemitarbeiterin auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 um.

32021L1883

Im RIS seit

09.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Für von § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Aufnahmeerfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Bürgermeisterin hat die Gemeindemitarbeiterinnen über voraussichtlich frei werdende Planstellen – mit Ausnahme von Planstellen iSd § 6 Abs. 6 – zu informieren, um ihnen die Möglichkeit der Bewerbung zu geben.

(2) Jeder Besetzung einer freien Planstelle – mit Ausnahme von Planstellen iSd § 6 Abs. 6 – hat eine Stellenausschreibung (Abs. 3), bei Planstellen ab Gehaltsklasse 7, Stellenwert 33 eine Stellenausschreibung (Abs. 3) und ein Objektivierungsverfahren (Abs. 4) vorauszugehen, soweit nicht eine interne Nachbesetzung erfolgt. Der Besetzung von Planstellen ab Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42 hat jedenfalls eine Stellenausschreibung (Abs. 3) und ein Objektivierungsverfahren (Abs. 4) vorauszugehen.

(3) Soweit nach Abs. 2 eine Stellenausschreibung erforderlich ist, ist die freie Planstelle durch Bekanntmachung im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich auszuschreiben. Die Bekanntmachung im Internet hat auf der Website der Gemeinde und auf der Website des Gemeinde-Servicezentrums zu erfolgen.

(4) Soweit nach Abs. 2 ein Objektivierungsverfahren erforderlich ist, hat der Gemeinderat bei der Aufnahme von Mitarbeiterinnen auf Planstellen ab Gehaltsklasse 7, Stellenwert 33 auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.

(5) Ein nach Abs. 2 erforderliches Objektivierungsverfahren darf aus wichtigen dienstlichen Gründen aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,

(6) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sich um eine freie Planstelle unter Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42, intern bewerben, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterinnen kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vorneherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(3) Das Dienstverhältnis gilt im ersten Monat als Dienstverhältnis auf Probe und darf während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4, wonach die Verlängerung zwei Jahre nicht überschreiten darf, gilt nicht in den Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung einer Mitarbeiterin, die eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder einen Karenzurlaub nach den §§ 63 oder 66 in Anspruch genommen hat, dient.

(6) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.

(7) Gemeindemitarbeiterinnen mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Gemeindemitarbeiterinnen mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(8) Die Bürgermeisterin hat Gemeindemitarbeiterinnen mit einem auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Planstellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist ehestmöglich eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

(2) Die Frist nach Abs. 1 lit. h darf höchstens sechs Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen.

(3) Für Änderungen des Dienstvertrages ist der Gemeinderat zuständig. Soweit es sich um Rückstufungen (§ 84) oder Zuordnungen zu einer höheren Gehaltsklasse handelt, ist der Gemeindevorstand zuständig. Sofern es sich um Änderungen des Beschäftigungsausmaßes für eine Dauer von höchstens acht Monaten handelt, ist die Bürgermeisterin zuständig.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 10 Abs. 1 jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind der Gemeindemitarbeiterin spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Gemeindemitarbeiterin gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

(4) Der Gemeindemitarbeiterin sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Abs. 2.

(5) Der Gemeindemitarbeiterin ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.

(6) Ist die Dienstgeberin ihrer Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die Gemeindemitarbeiterin die Dienstgeberin nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und diese der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die Gemeindemitarbeiterin die Verletzung der Informationspflicht durch die Dienstgeberin lediglich glaubhaft zu machen. Die Dienstgeberin hat zu beweisen, dass sie der Informationspflicht nachgekommen ist.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin bei Dienstantritt mit Handschlag ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde.“

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch die Gemeindemitarbeiterin dem Personalakt anzuschließen ist.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Über jede Gemeindemitarbeiterin, ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere zu enthalten hat:

(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat jederzeit das Recht, in ihren Personalakt einzusehen und sich aus demselben Kopien anzufertigen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll der Gemeindemitarbeiterin die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen iSd Abs. 1 teilzunehmen, und diese erforderlichenfalls mit einer Prüfung abzuschließen.

(3) Gemeindemitarbeiterinnen ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu ermöglichen, soweit keine dienstlichen Interessen entgegen stehen.

(4) Die Gemeindemitarbeiterin hat jedenfalls einen Anspruch auf Aus- und Fortbildung iSd. Abs. 3 im Ausmaß von mindestens:

(5) Die Bildungszeit (Abs. 4) muss im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung stehen und umfasst sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung der Gemeindemitarbeiterin. Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 4 gilt als Dienstzeit.

(5a) Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 4 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:

(6) Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die Fachprüfung für Standesbeamte (§ 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) erfolgreich abgelegt haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Prüfverfahren, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Personenstandsangelegenheiten und des Matrikenwesens sowie die Anforderungen für die Ausübung der Standesbeamtentätigkeit und das Ausbildungsziel zu erlassen. Insbesondere ist zu bestimmen, welche Teile der Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen sind, und welche Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung im Fall des nicht erfolgreichen Nachweises der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen. § 16 Abs. 4, 5 und 6 gelten für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß. Die Prüfungskommission ist bei der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die die für die jeweilige Verwendung erforderlichen allgemeinen und grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

(2) Die Grundausbildung ist je nach den Erfordernissen der Verwendung als

(3) Im Einführungslehrgang sind, soweit diese für die jeweilige Verwendung von praktischer Bedeutung sind, Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

(4) Im Modullehrgang sind die Kenntnisse in den in Abs. 3 angeführten Gebieten zu vertiefen. Durch Verordnung der Landesregierung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel (§ 13 Abs. 1) weitere Gegenstände des Modullehrganges sowie das jeweilige Unterrichtsausmaß im Einführungs- und Modullehrgang vorzusehen.

(5) (entfällt)

(6) Im Einführungsseminar sind Grundkenntnisse aus einzelnen in Abs. 4 angeführten Gebieten zu vermitteln.

(7) Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges (Abs. 2) sowie die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Dienstzeit. Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges gelten auch dann als Dienstzeit, wenn sie in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert werden, das die Kriterien des § 13 Abs. 5a erfüllt.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Absolvierung des Modullehrganges ist binnen sechs Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat in Teilprüfungen stattzufinden. Die Dienstprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden werden.

(2) Die Teilprüfungen sind vor einem Einzelprüfer abzulegen. Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet der jeweilige Prüfer. Über das Ergebnis der Dienstprüfung, einschließlich der Bewertung, ob die Dienstprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüfungskommission (§ 16) in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2a) Hat ein Einzelprüfer eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat die Gemeindemitarbeiterin die Dienstprüfung nicht bestanden und die betreffende Teilprüfung zu wiederholen. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Teilprüfung auch bei der Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so darf die Teilprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall ist die Teilprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.

(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Gemeindemitarbeiterinnen als Zuhörer zugelassen.

(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung und zu einer allenfalls vorgesehenen Prüfung über den Einführungslehrgang sind

(5) Durch Verordnung der Landesregierung können weitergehende Zulassungserfordernisse festgelegt werden, die notwendig sind, damit die Bedienstete die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben kann.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass unter Bedachtnahme auf die einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel der Einführungslehrgang mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung abzuschließen ist.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Bei der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände aus drei bis sechs erforderlichen weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied einer Prüfungskommission ist von der Landesregierung in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes zu bestellen. Ein Mitglied darf mehreren Prüfungskommissionen angehören. Durch Verordnung der Landesregierung dürfen weitere Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Anforderungen an die Mitglieder einer Prüfungskommission und die Ausbildungserfordernisse festgelegt werden.

(2a) Die Landesregierung hat für die Funktionsperiode die Geschäfte auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.

(3) Das Vorschlagsrecht für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, dem Kärntner Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, im Einvernehmen zu. Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einen einvernehmlichen Vorschlag zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn

(4a) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.

(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

(6) Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Prüfer für die Prüfungstätigkeit und die Vorbereitung mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Den Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommissionen, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt das Entgelt in doppelter Höhe.

(7) (entfällt)

(8) Jede Prüfungskommission hat zumindest zweimal im Jahr zusammenzutreten.

(9) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Prüfungstermine für die Teilprüfungen sind der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Einzelprüfer auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Der Prüfungstermin für die zweite Wiederholungsprüfung ist der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Kommissionsvorsitzenden auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Die Prüfungstermine sind der Gemeindemitarbeiterin möglichst rasch, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.

(2) Das Prüfungsverfahren ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die für die jeweilige Verwendung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu regeln. Insbesondere ist zu bestimmen:

(2a) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von § 15 Abs. 3 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Gemeindemitarbeiterin berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen der Gemeindemitarbeiterin soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin hat die jeweilige Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, ob bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte des Modullehrganges in der Weise anzurechnen sind, dass einzelne Teile der Prüfung nicht absolviert werden müssen. Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin sind bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die während des Lehr- oder Dienstverhältnisses absolviert wurden und die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte des Einführungslehrganges und des Einführungsseminars anzurechnen.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jeder ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterin ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch zu führen.

(2) Im Mitarbeiterinnengespräch sind jedenfalls der Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeiterinnengespräches im Rahmen der Leistungsbewertung (§ 87) sowie Arbeitsziele und Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters sind Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin notwendig und zweckmäßig sind, zu vereinbaren und Chancen, die sich der Mitarbeiterin auch im Rahmen ihrer längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, zu besprechen.

(3) Auf Verlangen der Mitarbeiterin ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf die Mitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen. Bei Bedarf darf die Vorgesetzte ihre Dienstvorgesetzte beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, das dem Personalakt anzuschließen ist. Der Mitarbeiterin ist eine Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die wesentlichen Inhalte des Mitarbeiterinnengesprächs im Hinblick auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung und die persönliche Weiterentwicklung der Mitarbeiterin und die wesentlichen Inhalte des Kurzprotokolls zu regeln sowie festzuhalten, welche Teile des Kurzprotokolls dem Personalakt anzuschließen sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind.

(6) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Saisonbedienstete (§ 1 Abs. 2a). Vorgesetzte haben am Ende der Saison mit Saisonbediensteten ein Mitarbeiterinnengespräch in vereinfachter Form zu führen. Zu erörtern sind der Arbeitserfolg der Saisonbediensteten sowie die Möglichkeiten einer zukünftigen Beschäftigung und Chancen einer längerfristigen beruflichen Entwicklung. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten. Der Saisonbediensteten ist eine Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Gemeindemitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Mitarbeiterinnen der Gemeinde. Die betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 53 ff. zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 59).

(2) Gemeindemitarbeiterinnen sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Gemeindemitarbeiterinnen stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(3) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen werden mit diesem Zeitpunkt Gemeindemitarbeiterinnen nach diesem Gesetz.

(4) Abs. 3 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt. (LGBl. Nr. 26/2017, Art. V Z. 4)

(6)entfällt

(7)entfällt

(8) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Das Dienstverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) bleibt

Im RIS seit

17.01.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterinnen sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeiterinnen und den Kundinnen den gebotenen Anstand zu wahren.

(2) Die Gemeindemitarbeiterinnen haben in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Gemeindemitarbeiterinnen haben die Kundinnen, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Gemeindemitarbeiterinnen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen sowie Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Den Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke iSd Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf die Gemeindemitarbeiterin entgegennehmen. Sie hat ihre Dienstgeberin davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstgeberin innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeiterinnen bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiterinnen ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeiterinnen zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken. Sie haben darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(1a) Die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 61 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Gemeindemitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindemitarbeiterin den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterinnen sind, sofern nicht (verfassungs-)gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Hält die Gemeindemitarbeiterin eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, ihre Bedenken vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen die Gemeindemitarbeiterin eine amtliche Mitteilung zu machen hat.

(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die Gemeindemitarbeiterin vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie dies der Bürgermeisterin zu melden. Die Bürgermeisterin hat zu entscheiden, ob die Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungsplicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der der Gemeindemitarbeiterin allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Bürgermeisterin kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindemitarbeiterin heraus, so hat sie die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Bürgermeisterin hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Die Gemeindemitarbeiterin bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin, wenn sie in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine dienstlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, soweit und solange die Beeinträchtigung eines in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Geheimhaltungsgrundes zu erwarten ist.

(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 47 Abs. 7 oder § 47a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.

Im RIS seit

21.08.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die Gemeindemitarbeiterin hat sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht zeitgerecht bewirkt werden kann, auch die befangene Gemeindemitarbeiterin die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

Im RIS seit

19.01.2026

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) der Gemeindemitarbeiterin zuzüglich der Ruhepausen nach § 31 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit ist von der Bürgermeisterin oder von den von der Bürgermeisterin dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Die Gemeindemitarbeiterin hat die in ihrem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Der Dienst der Gemeindemitarbeiterin ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst. Die Anordnung von Schichtdienst für Gruppen von Gemeindemitarbeiterinnen oder einzelnen Gemeindemitarbeiterinnen erfolgt durch die Bürgermeisterin.

(3) Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist soweit möglich gleichmäßig und gleichbleibend auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Mitarbeiterin zu berücksichtigen sind. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 33 Abs. 2) ausgefallene Arbeit behält die Gemeindemitarbeiterin ihren Anspruch auf Entgelt.

(4) Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindemitarbeiterinnen an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.

(4a) Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 36 abzugelten.

(4b) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit behält die Gemeindemitarbeiterin ihren Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem die Gemeindemitarbeiterin im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für die den Dienst verrichtende Gemeindemitarbeiterin vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.

(5) Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.

(6) Für Gemeindemitarbeiterinnen, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Dienstbereitschaft oder Wartezeiten anfallen, die sich organisatorisch nicht vermeiden lassen, kann die Bürgermeisterin die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit um höchstens 20 Stunden verlängern (verlängerter Dienstplan).

(7) Die Gemeindemitarbeiterin mit Normaldienst oder Schichtdienst, die an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt wird, hat Anspruch auf die Feiertagsvergütung nach § 89 Abs. 1 lit. d, es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart. Wird für die Dienstleistung an einem gesetzlichen Feiertag Zeitausgleich vereinbart, so gebührt der Gemeindemitarbeiterin für jede Stunde der Dienstleistung an diesem Feiertag die Feiertagszulage nach § 89 Abs. 1 lit. d.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für Gemeindemitarbeiterinnen mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann die Gemeindemitarbeiterin Beginn und Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit). Der Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. Ferner ist eine Kernzeit festzulegen, in der die Gemeindemitarbeiterin jedenfalls ihre dienstliche Tätigkeit ausüben muss. Es ist vorzusorgen, dass innerhalb einer Gleitzeitperiode von drei Monaten die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung von Abs. 4 erreicht und nicht wesentlich überschritten wird.

(2) Für Gemeindemitarbeiterinnen mit gleitender Dienstzeit ist der Dienstplan (§ 28 Abs. 1) in Form der Festlegung der fiktiven Normaldienstzeit festzusetzen. Die fiktive Normaldienstzeit gibt die uhrzeitmäßige Lage der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit an. § 28 Abs. 3 gilt sinngemäß. Bei Teilzeitbeschäftigten darf auf Antrag von der gleichmäßigen Aufteilung der Wochendienstzeit auf die Arbeitstage der Woche abgewichen werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat die Gemeindemitarbeiterin ihre tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden. § 32 bleibt unberührt.

(4) Ein Gleitzeitguthaben entsteht durch Überschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Es darf höchstens 24 Stunden pro Gleitzeitperiode betragen. Gleitzeitschulden entstehen durch Unterschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Sie dürfen höchstens zehn Stunden pro Gleitzeitperiode betragen. Ergeben sich höhere Gleitzeitguthaben oder höhere Gleitzeitschulden, so hat die Gemeindemitarbeiterin dies gegenüber der Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, sind jene Stunden, die das Gleitzeitguthaben von 24 Stunden überschreiten, nach § 36 abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen.

(5) Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Gleitzeitschulden vor, so sind diese mit finanziellen Forderungen der Gemeindemitarbeiterin gegenüber der Dienstgeberin nach diesem Gesetz gegenzurechnen.

(6) Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Der Anordnung von Überstunden ist Folge zu leisten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(3) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 2 sind längere Dienstzeiten nur zulässig, wenn die Gemeindemitarbeiterin schriftlich zustimmt und ihre Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Der Gemeindemitarbeiterin, die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindemitarbeiterinnen zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Bürgermeisterin vorzulegen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindemitarbeiterinnen der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Gemeindemitarbeiterin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstliche Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit) darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dem sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. §§ 49 und 50 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Von den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 1, 31, 32, 33 und 34 Abs. 1 und 2 und von den Bestimmungen über den Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen nach § 30 Abs. 2 kann abgewichen werden, bei

(2) Bei Abweichungen nach Abs. 1 sind der Gemeindemitarbeiterin im Anschluss an die verlängerte Dienstzeit gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Ist dies in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen nicht möglich, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindemitarbeiterinnen gewährleistet ist.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin, für die keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit(§ 28) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 89 Abs. 1 lit. d abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 28 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung

(5) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (von 22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:

Im RIS seit

19.01.2026

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes, bekannt zu geben ist.

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf die Gemeindemitarbeiterin fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass

(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gilt § 89.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindemitarbeiterin auf ihr Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(4) Die Bürgermeisterin kann auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen der Gemeindemitarbeiterin Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 37b Im RIS seit {#par_37b}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindemitarbeiterin haben.

(3) Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn die Gemeindemitarbeiterin, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.

(4) Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Die Gemeindemitarbeiterin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(5) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(6) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.

(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(8) § 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsgehalt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.

(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 73 Abs. 5 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(10) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

Im RIS seit

01.03.2021

## § 37c Im RIS seit {#par_37c}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 40 vH bis 60 vH des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Gemeindemitarbeiterin

(4) Mit der Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung nach § 127 Abs. 3 maßgebenden Monatsbezugs das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 37d Im RIS seit {#par_37d}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Der Gemeindemitarbeiterin, mit der eine Altersteilzeit nach § 37c vereinbart wurde, gebührt ein Bezugsausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsbezug und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsbezug. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Bezugsausgleich dem Monatsbezug zuzuzählen.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 37e Im RIS seit {#par_37e}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

(2) Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen der Gemeindemitarbeiterin und der Bürgermeisterin zu vereinbaren. Die Bürgermeisterin darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch eine geeignete vorhandene Gemeindebedienstete noch durch eine ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindemitarbeiterin darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die Gemeindemitarbeiterin entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Bürgermeisterin kann auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

Im RIS seit

17.01.2022

## § 37f Im RIS seit {#par_37f}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 37e gebührt der Gemeindemitarbeiterin das Monatsentgelt und die Kinderzulage in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebenbezüge und Vergütungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebenbezüge und Vergütungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 75 durch Abzug von den Bezügen der Gemeindemitarbeiterin hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

Im RIS seit

17.01.2022

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Ist die Gemeindemitarbeiterin am Dienst verhindert, so hat sie dies ihrer unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen verursacht ist, hat die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstgeberin verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(2a) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Die Gemeindemitarbeiterin hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.

(3) Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt, oder kommt die Gemeindemitarbeiterin den in Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach oder entzieht sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, verliert sie für die Dauer der Abwesenheit bzw. Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn sie glaubhaft macht, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. Es kann jedoch anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.

(4) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind der Gemeindemitarbeiterin die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die Bezugskürzung tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird. Die zurückbehaltenen Bezüge sind der Gemeindemitarbeiterin nachträglich auszuzahlen,

(4a) Die Bezüge entfallen auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(5) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4a nicht berührt.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten.

(2) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen (fachärztlichen) Fachwissens fallen, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Anfallende Kosten hat die Dienstgeberin nach Vorlage der Rechnung zu tragen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung schriftlich anzuzeigen, wenn

(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und der Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung sowie Angaben iSd Abs. 3 lit. b anzuschließen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Dienstgeberin hat bei Vorliegen der in § 40 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen.

(2) Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn

(3) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstgeberin schriftlich fest, das keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf – unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen – mit der Ausübung der Nebenbeschäftigung begonnen werden.

(4) Der tatsächliche Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung ist der Dienstgeberin unverzüglich zu melden.

(5) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung betreffende Veränderung zu melden.

(6) Die Dienstgeberin hat eine schriftliche Zustimmung nach Abs. 3 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 40 Abs. 2 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.

(7) Bei Gemeindemitarbeiterinnen,

(8) Die Gemeindemitarbeiterin darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Tätigkeiten, die eine Gemeindemitarbeiterin über Auftrag der Dienstgeberin ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Die Gemeindemitarbeiterin hat ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage ihres Wohnsitzes kann, abgesehen vom Fahrtkostenzuschuss (§ 89), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

(2) Gemeindemitarbeiterinnen, deren Kleider einer besonderen Verschmutzung oder Abnutzung ausgesetzt sind, kann an Stelle entsprechender Dienstbekleidung eine Kleiderpauschale zuerkannt werden.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum der Gemeindemitarbeiterinnen ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

(4) Der Gemeinderat hat in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Gemeindemitarbeiterinnen haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges der Gemeindemitarbeiterin nicht zumutbar ist.

(2) Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.

(3) Meldungen nach § 47 Abs. 7 und § 47a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich ihrer Dienstgeberin zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnsitzwechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, Schadenersatzansprüche iSd § 74, die Einberufung zum Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst, alle Pensionsentscheidungen und die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.

(2) Wird der Gemeindemitarbeiterin in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der sie angehört, betrifft, bekannt, so hat sie dies unverzüglich der Leiterin der Dienststelle zu melden.

(3) Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Die Gemeindemitarbeiterin hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.

(4) Die Leiterin der Dienststelle kann aus

(5) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben:

(6) Wird der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihr geleiteten Dienststelle betrifft, bekannt, so hat sie dies unverzüglich der Bürgermeisterin zu melden. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975.

(7) Keine Gemeindemitarbeiterin darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn der Gemeindemitarbeiterin eine Meldung an die Leiterin der Dienststelle nach Abs. 2 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass die Leiterin der Dienststelle nicht nach Abs. 6 vorgeht.

(8) Die Meldepflicht nach Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn durch die Gemeindemitarbeiterin eine Meldung nach Abs. 7 oder § 47a Abs. 2 erfolgt ist.

Im RIS seit

13.12.2022

## § 47a Im RIS seit {#par_47a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin, die an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch eine Vertreterin der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.

(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(4) Die Gemeindemitarbeiterin darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung

(5) Die Gemeindemitarbeiterin darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

(6) Die Gemeindemitarbeiterin darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(6a) Die Gemeindemitarbeiterin darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Gemeindemitarbeiterinnen ist die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.

(8) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission

Im RIS seit

16.01.2025

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Jede Gemeindemitarbeiterin, die nicht vom Dienst frei gestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, die grundsätzlich ihrer Verwendung (§ 2 Abs. 3), für die sie aufgenommen wurde, entsprechen. Die Gemeindemitarbeiterin darf nur mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung die Erfordernisse für diese Verwendung erfüllt. Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachmittel an der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gemeindemitarbeiterin verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen ihrer Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf die Gemeindemitarbeiterin, die diese Erfordernisse nicht erfüllt, nur vorübergehend zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden.

(3) Einer Gemeindemitarbeiterin, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeit eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Wird die Gemeindemitarbeiterin von ihrer bisherigen Verwendung abberufen, ist ihr gleichzeitig eine neue Verwendung zuzuweisen.

(2) Eine qualifizierte Verwendungsänderung (Abs. 3) ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen.

(3) Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Abberufung einer Gemeindemitarbeiterin von ihrer bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn

(4) Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt und während eines Kalenderjahres nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist ferner die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Gemeindemitarbeiterin.

(5) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

(6) Die Abberufung der Leiterin des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Amtsleiterin, Stadtamtsleiterin) von dieser Funktion darf nur durch den Gemeindevorstand erfolgen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn die Gemeindemitarbeiterin einer anderen Dienststelle der Gemeinde in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin an einen anderen Dienstort verlegt wird.

(2) Eine Versetzung ist zulässig, wenn

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere in den Fällen des § 49 Abs. 5 sowie in Fällen interkommunaler Zusammenarbeit vor.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindevorstand kann die Gemeindemitarbeiterin mit ihrer Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder Ausland entsenden.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin kann im Sinn des Abs. 1

(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über den Fahrtkostenersatz, die Reisezulage und die Rechnungslegung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Sofern die Gemeindemitarbeiterin für die Tätigkeit zu der sie entsandt worden ist oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat sie diese der Gemeinde abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindemitarbeiterin auf alle ihr aus Anlass der Entsendung (zB. Auslandsverwendungszulage, Reisegebühren) gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisegebühren sind, als Nebenbezüge nach § 89 Abs. 1 lit. m (Auslandsverwendungszulage). Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind der Gemeindemitarbeiterin jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

§ 10a Abs. 6 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:

(2) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 dürfen von der Bürgermeisterin genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis iSd. Abs. 1 gegenüber einer Gemeindevertragsbediensteten oder einer Gemeindebeamtin besteht.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung einer Gemeindemitarbeiterin zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Weisung des Gemeinderates zu erfolgen. Der Gemeinderat darf die Zuweisung widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse der Gemeinde liegt.

(2) Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.

(3) Andere landesgesetzlichen Bestimmungen über die Dienstleistung von Gemeindemitarbeiterinnen bei einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.

(4) § 54, § 55 Abs. 5 und 6, § 56 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 57 Abs. 2 und 3 und § 58 gelten für die Zuweisung von Gemeindemitarbeiterinnen an eine andere Gebietskörperschaft oder an einen Gemeindeverband. §§ 55 bis 59 gelten für die Zuweisung von Gemeindemitarbeiterinnen an alle anderen Rechtsträger iSd Abs. 2.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Gemeindemitarbeiterinnen dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zugewiesen werden, wenn die Zuweisung im dienstlichen Interesse liegt, die Dauer der Zuweisung höchstens drei Monate beträgt und die Entfernung vom bisherigen Dienstort höchstens 70 km beträgt.

(2) Eine Zuweisung für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum ist zulässig, wenn die Entfernung vom bisherigen Dienstort höchstens 70 km beträgt, und

(3) Die Zuweisung darf auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(4) Während der Zuweisung an eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband unterliegt die Gemeindemitarbeiterin den fachlichen Weisungen und der Fachaufsicht des jeweils zuständigen Organs dieses Rechtsträgers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Dienstgeberin bleiben unberührt.

(5) Ist in den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. b die Entfernung des neuen Dienstortes vom Wohnort der Gemeindemitarbeiterin größer ist als die Entfernung des bisherigen Dienstortes vom Wohnort der Gemeindemitarbeiterin, hat die Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Fahrtkostenvergütung für die Differenz zwischen diesen beiden Strecken. Der Anspruch umfasst die Vergütung für ein Massenbeförderungsmittel, ist kein Massenbeförderungsmittel verfügbar, das amtliche Kilometergeld.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Gemeindemitarbeiterinnen dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen, die Gemeindemitarbeiterin der Zuweisung schriftlich zustimmt und die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.

(2) Gemeindemitarbeiterinnen dürfen einem Rechtsträger zugewiesen werden, wenn

(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zustimmung der Gemeindemitarbeiterin nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 2 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung der Gemeindemitarbeiterin dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von drei Monaten, zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.

(5) Die betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen sind vor der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 59) schriftlich zu verständigen.

(6) Die Gemeinde darf eine dauernde Zuweisung widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs. 5 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen, die von einem Optionsrecht (§ 59) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand der Gemeinde. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Gemeindemitarbeiterinnen. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde.

(3) Dienstort der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Gemeindemitarbeiterinnen verwendet werden. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(4) Forderungen der Gemeinde gegenüber Gemeindemitarbeiterinnen die iSd § 59 Arbeitnehmerinnen des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem der Gemeinde zu refundieren.

(5) Für die Dauer der Zuweisung gilt der Rechtsträger als Dienstgeberin im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(6) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin auch dem Rechtsträger.

(7) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1976, gilt sowohl zwischen der Gemeinde und den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 53 Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid des Gemeinderates mit der Wahrnehmung sämtlicher Dienstgeberbefugnisse zu betrauen. Davon ausgenommen sind

(2) Die zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen sind in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Weisungen des Rechtsträgers gebunden.

(3) Folgende Angelegenheiten werden vom Rechtsträger gegenüber den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen selbständig wahrgenommen:

Im RIS seit

04.12.2019

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Gemeinderat und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd § 53 Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:

(2) Die Gemeinde hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Gemeinde zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die von einer Maßnahme nach § 55 Abs. 2 lit. a betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Fall der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.

(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem von der Gemeindemitarbeiterin in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 55 Abs. 2 lit. a abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als begründeter Austritt im Sinn des § 94.

(3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, die Gemeinde und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen der Gemeinde gegenüber den Gemeindemitarbeiterinnen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind der Gemeinde vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf mit einer Gemeindemitarbeiterin vereinbart werden, dass sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihr selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

(2a) Wird trotz Anregung der Gemeindemitarbeiterin keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.

(3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig

(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch die Dienstgeberin zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.

(5) Im Fall des Abs. 4 sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.

(6) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin, sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen und hat die Gemeindemitarbeiterin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.

(7) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 5 und 6 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen der Dienstgeberin sind zulässig.

(8) Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.

(9) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 5 und Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn

Im RIS seit

21.08.2025

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich bei einer infolge Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von mindestens 40 vH um 32 Stunden,

50 vH um 40 Stunden,

60 vH um 48 Stunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist in den Fällen des Abs. 1 gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlauf des Kalenderjahres erreicht wird; in den Fällen des Abs. 2 ist der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß mit der die Erwerbsminderung oder die Erhöhung der Erwerbsminderung beinhaltenden rechtskräftigen Feststellung eines Bundessozialamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes für das gesamte Kalenderjahr gegeben.

(4) Der Erholungsurlaub ist in Stunden zu gewähren. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Dies gilt sinngemäß bei einer Dienstfreistellung nach § 70.

(5) Wenn kein Dienstplan besteht, entspricht ein Urlaubstag dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß pro Tag. Besteht ein Dienstplan, entspricht ein Urlaubstag dem im Dienstplan festgesetzten, auf den Tag bezogenen Arbeitszeitausmaß. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(6) Stehen Gemeindemitarbeiterinnen während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit der betreffenden Gemeindemitarbeiterin zur Jahresarbeitszeit einer ganzjährig beschäftigten Gemeindemitarbeiterin entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden sind auf volle Urlaubsstunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 70, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.

(7) Die Zeit, während der eine Gemeindemitarbeiterin wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn sie sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(8) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen der Dienstgeberin und der Gemeindemitarbeiterin unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten der Gemeindemitarbeiterin zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn sie vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Der Gemeindemitarbeiterin gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(9) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Gemeindemitarbeiterin den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 38 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Gemeindemitarbeiterin eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eine Familienhospizkarenz oder einer Bildungskarenz, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um die Dauer der Karenz hinausgeschoben.

(9a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin unterlassen hat, entsprechend dem § 23 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Gemeindemitarbeiterin hinzuwirken.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Urlaubsersatzleistung für den ihr noch zustehenden Erholungsurlaub, wenn sie verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsersatzleistung gebührt in der Höhe jenes Teiles

(10a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt ist Abs. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

(10b) Die Urlaubsersatzleistung nach Abs. 10 und 10a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindemitarbeiterin endet.

(11) Der Gemeindemitarbeiterin kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Im RIS seit

09.01.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin darf auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die Gemeindemitarbeiterin den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als einen Monat dauern soll, ist der Gemeinderat zuständig.

(5) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für

Im RIS seit

04.12.2019

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einer anderen Dienstgeberin beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Vereinbarung über einen Karenzurlaub ist von der Dienstgeberin aufzulösen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, soweit in § 64 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung der Dienstgeberin nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und nach §§ 63 Abs. 4, 66, 68, 68a, 71.

Im RIS seit

17.04.2020

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Zeiten eines früheren im Gemeindedienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 1 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach § 63 Abs. 4.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung

(4) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der Gemeindemitarbeiterin von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat die Gemeindemitarbeiterin eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist sie nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

(3) Muss der Gemeindemitarbeiterin aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Abs. 2 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, so hat sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage (§ 89 Abs. 4).

Im RIS seit

04.12.2019

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege

(2) § 63 Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(6) Die Bürgermeisterin kann auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen der Gemeindemitarbeiterin Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 64 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat – unbeschadet des § 62 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die Gemeindemitarbeiterin jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin nicht übersteigen.

(3) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 62 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindemitarbeiterin

(3a) Stehen Gemeindemitarbeiterinnen während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht die Pflegefreistellung nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit der betreffenden Gemeindemitarbeiterin zur Jahresarbeitszeit einer ganzjährig beschäftigten Gemeindemitarbeiterin entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 70, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.

(4) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Dienstgeberin angetreten werden.

(5) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin während des Kalenderjahres so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Im RIS seit

23.01.2023

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 67 Abs. 1 letzter Satz für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstgeberin ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Bürgermeisterin hat über die von der Gemeindemitarbeiterin beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege-, Schwieger- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) der Gemeindemitarbeiterin anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(6) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam. Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 90) und der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 98) zu berücksichtigen.

(7) Die Gemeindemitarbeiterin darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.

(8) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Sie kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Bürgermeisterin kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 68a Im RIS seit {#par_68a}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Einer Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(2) Einem männlichen Gemeindemitarbeiter, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer Gemeindemitarbeiterin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Gemeindemitarbeiterin hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Der Gemeindemitarbeiterin ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Gemeindemitarbeiterin zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Im RIS seit

04.12.2019

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

(1) Die Gemeindemitarbeiterin, die sich um das Amt der Bundespräsidentin oder um ein Mandat im Nationalrat oder im Europäischen Parlament als Mitglied bewirbt, oder die sich um ein Mandat in einem Landtag an wählbarer Stelle als Mitglied bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin, die

(3) Die Gemeindemitarbeiterin, die

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Gemeindemitarbeiterin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit der Gemeindemitarbeiterin erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

(6) Die Bezüge einer Gemeindemitarbeiterin, die eine der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn die Gemeindemitarbeiterin ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt. Die Bezüge einer Gemeindemitarbeiterin, die ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag ausübt, und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 vH. zu kürzen.

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