# Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021

Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021

StF: LGBl. Nr. 107/2020

Im RIS seit

11.01.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Leistungen der Sozialhilfe des Landes Kärnten sollen

Im RIS seit

11.01.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren.

(2) Leistungen sind nur an Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Die Leistung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten, wie insbesondere die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.

(4) Sozialhilfe ist in jener Form zu leisten, welche zur Überwindung der sozialen Notlage am besten geeignet ist.

(5) Leistungen sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen des Hilfe Suchenden abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(6) Sozialhilfe beinhaltet die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind fachgerecht und zeitgerecht zu leisten. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten hat solchen Personen eine Supervision durch hierzu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.

(2) Als Träger der Sozialhilfe hat das Land bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen der Sozialhilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang der Sozialhilfe wird dadurch nicht berührt.

(3) Das Land kann alleine oder gemeinsam mit anderen Trägern von Sozialleistungen Projekte zur Vermeidung sozialer Notlagen oder zur Förderung von Arbeitsanreizen und Arbeitsmöglichkeiten durchführen.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden, sowie Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung bestimmter Sonderbedarfe.

(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) (entfällt)

(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:

(6) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.

(7) Im Einzelfall dürfen abweichend von Abs. 3 oder 4 Leistungen nach §§ 12 bis 17 oder abweichend von Abs. 1 bis 5 Leistungen nach §§ 18 bis 20 an Personen erbracht werden, die sich rechtmäßig im Österreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder zur Verhinderung einer Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.

(8) Die Zuerkennung von Leistungen gemäß §§ 12 bis 20 nach Abs. 7 erfolgt entsprechend diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass abweichend von § 21 Abs. 1 Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuerkennen sind und abweichend von § 25 Abs. 5 Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Leistung der Sozialhilfe setzt eine soziale Notlage voraus. Eine soziale Notlage liegt nicht vor, wenn auf Grundlage anderer Gesetze für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das jeweilige Leistungsniveau der Sozialhilfe zugelassen sind.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als

Im RIS seit

11.01.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und Leistungen Dritter sowie das verwertbare Vermögen einer Person.

(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.

(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch

(4) Nicht als Einkommen oder Leistung Dritter sind zu berücksichtigen:

(5) Hilfe suchenden Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach § 12 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein Freibetrag von 35 vH des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch von 20 vH des Betrages nach § 12 Abs. 2 Z 1, für eine Dauer von zwölf Monaten einzuräumen. Die neuerliche Einräumung des Freibetrages setzt einen Abstand von mindestens 24 Monaten zur letzten Gewährung eines Freibetrages voraus.

(6) Das Vermögen einer Hilfe suchenden Person unterliegt dann keiner Anrechnung oder Bewertung

Im RIS seit

20.12.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach §§ 12 oder 16 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls in den Fällen des § 24 Abs. 2 angenommen.

(2) Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann das Land einen Übergang dieser Ansprüche nach § 24 Abs. 4 bewirken.

(3) Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft einschließlich die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt qualifizieren oder diese erhöhen.

(2) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung der Notstandshilfe, bei Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen oder diese erhöhen, umfasst die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(4) Die Behörde darf im Bescheid gemäß § 31 arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservices vorsehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Hierzu zählen insbesondere die Absolvierung von Sprachkursen, Kursen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses oder sonstige arbeitsqualifizierende Kurse oder Programme.

(5) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die

Im RIS seit

11.01.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Leistung nach § 12 darf gekürzt werden, wenn die Hilfe suchende Person

(2) Der Kürzung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat eine nachweisliche Ermahnung voranzugehen.

(3) Die Kürzung hat stufenweise zunächst um 25 vH, in Folge um maximal 50 vH der jeweiligen Leistung nach § 12 zu erfolgen. Die Kürzung nach Abs. 1 Z 3 lit. a hat jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung gemäß Abs. 3 ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

(4) Hat die Hilfe suchende Person durch ihr Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust bis zu einer Höhe von maximal 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.

(5) Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 12 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 12 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, darf die jeweilige Leistung nach § 12 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Betrages nach § 8 Abs. 6 Z 3 erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Die Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Sozialhilfe herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.

(6) Bei Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen oder Lebensgefährten durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.

(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

(3) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohnungsgemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.

(4) Die sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 Z 5 und 6, allfällige Kürzungen nach § 11 oder die Deckelung gemäß § 13.

(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.

(6) Wird der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt, beträgt der Prozentsatz abweichend von Abs. 2 Z 1 18 vH. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Summe aller Geldleistungen nach § 12, die volljährigen leistungsbeziehenden Hilfe Suchenden innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung nach § 12 Abs. 2 zukommen soll, ausgenommen Personen mit Leistungen nach § 12 Abs. 2 Z 6, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung dieser Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Hilfe Suchenden in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Die aufgrund der Kürzung verbleibende Geldleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt darf 20 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht unterschreiten.

(2) Von einer anteiligen Kürzung nach Abs. 1 sind Personen nach § 10 Abs. 5 ausgenommen.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Im RIS seit

20.12.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Hilfe Suchenden zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 12 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Das Land hat für Personen, welche Leistungen nach § 12 erhalten, die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu übernehmen.

(2) Anderen als den in Abs. 1 genannten Personen sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung in jenem Ausmaß zu erbringen, wie sie Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

(3) Wenn dadurch den Zielen der Sozialhilfe sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann, darf das Land die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der Hilfe suchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise übernehmen.

(4) Bei Schwangerschaft oder Entbindung dürfen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung der besonderen Lebenssituation, insbesondere zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung oder Säuglingsbedarf, geleistet werden.

(5) Besteht ein besonderer Bedarf und sind diese nicht schon von Abs. 1 erfasst, darf die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln geleistet werden.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Leistungen gemäß § 12 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 27 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.

(2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer Leistung nach § 12 anzurechnen.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Für Hilfe Suchende, die der Gewalt durch Angehörige oder Lebensgefährten ausgesetzt sind, kann Vorsorge für besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten für sie und soweit keine Maßnahmen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz in Betracht kommen, für ihre minderjährigen Kinder getroffen werden. Ebenso können die Beratung und Betreuung zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven angeboten werden.

(2) Bei Leistungen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfe Suchender vor den Gewalt ausübenden Personen und die notwendige Anonymität zu gewährleisten.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, kann Vorsorge für Beratungsleistungen getroffen werden, um zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der gesellschaftlichen Integration oder der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Für Hilfe Suchende kann zur Überwindung einer Wohnungslosigkeit insbesondere im städtischen Bereich Vorsorge durch besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten getroffen werden.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen nach § 12 sowie auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 und 2.

(2) Leistungen nach § 12 sind ab Antragstellung zu gewähren. Im Monat der Antragstellung gebührt die jeweilige Leistung nach § 12 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 27. Leistungen können höchstens sechs Monate ab Antragstellung oder Kenntnis der sozialen Notlage von Amts wegen (§ 27 Abs. 1) rückwirkend gewährt werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.

(3) Die Auszahlung von Leistungen nach § 12 erfolgt ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro pro Haushaltsgemeinschaft monatlich.

(4) Als Geld- oder Sachleistungen nach § 12 kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.

(5) Dauerleistungen können für längstens zwölf Monate gewährt werden, danach ist das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen. Personen gemäß § 10 Abs. 5 können Leistungen auch einen mehr als zwölfmonatigen Zeitraum zuerkannt werden.

(6) Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(7) Leistungen nach § 12 können als Sachleistungen gewährt werden, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist und dies zweckmäßig erscheint. Die Zweckmäßigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Hilfe suchende Person über einen längeren Zeitraum die Wohnsituation nicht geändert hat und die Leistungen nach § 12 voraussichtlich für mehr als zwölf Monate bezieht oder in den Fällen des § 11 Abs. 6.

(8) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(9) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Bei einem Bedarf nach Leistungen gemäß § 12 für voraussichtlich mehr als drei Monate ist von der Behörde ein individueller Bedarfs- und Hilfeplan zu erstellen, der eine Darstellung des Bedarfes sowie der kurz- und mittelfristigen Ziele der Maßnahmen und Bedachtnahme auf die Festigung der Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes und die Wünsche der Hilfe suchenden Person zu enthalten hat. Der individuelle Bedarfs- und Hilfeplan ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei Änderungen des Hilfebedarfs oder wenn sich andere Maßnahmen für die Erreichung der Ziele als notwendig erweisen, ist ein neuer individueller Bedarfs- und Hilfeplan auszuarbeiten.

(2) Von der Erstellung eines Bedarfs- und Hilfeplans darf abgesehen werden, wenn

Im RIS seit

11.01.2021

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Bezieher von Dauerleistungen oder zumindest drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 12 sind zum Ersatz der für sie nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 innerhalb der letzten 36 Monate aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

(2) Die Pflicht zum Kostenersatz geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Beziehers von Dauerleistungen über, wenn ein Vermögenswert vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworben wurde oder Einkommen oder Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 Z 2). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 24 zur Anwendung gelangt, und nur bis zur Höhe des Nachlasses. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erbens besteht nicht, wenn diese eine soziale Härte für den Erben, seine unterhaltsberechtigten Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder seine Eltern bedeuten würde.

(3) Die Pflicht zum Kostenersatz für den Bezieher von Leistungen entfällt, wenn

Im RIS seit

12.06.2023

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Leistungsbeziehers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Leistungsbezieher Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach § 12 nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.

(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:

(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Sozialhilfe herbeizuführen oder zu erhöhen.

(4) Hat ein Bezieher von Leistungen nach § 12 für die Zeit, für die diese Leistungen gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach § 5 gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 35) durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.

(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.

(7) Zum Ersatz der Kosten nach § 23 sind auch Personen verpflichtet, denen die Person, die Leistungen nach § 12 in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 entfällt, wenn

Im RIS seit

12.06.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 24 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 12 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) (entfällt)

(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 24 Abs. 4 übergeht, im Verwaltungsweg geltend zu machen.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Musste einem Hilfe Suchenden so dringend eine der Sozialhilfe entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Sozialhilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Sozialhilfe die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die § 16 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die in einer Krankenanstalt erbracht wurden, die Mittel aus dem Kärntner Gesundheitsfonds erhält, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag abzugelten. Erfolgt die Abgeltung durch einen Pauschalbetrag, ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der Sozialhilfe und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung die Höhe dieses Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse festzulegen.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfesuchenden als gegeben anzunehmen.

(2) Anträge auf Leistungen sind bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung einzubringen. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Anträge auf Leistungen gemäß § 14 sind bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem Land weiterzuleiten.

(4) Bei mangelhaften Anträgen gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe, dass der Antrag mit fruchtlosem Ablauf der von der Behörde aufgetragenen Frist zur Behebung der Mängel als zurückgezogen gilt.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Behörde oder der Träger der Privatwirtschaftsverwaltung hat die Hilfe suchende Person über die Leistungen nach diesem Gesetz, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt eine Hilfe suchende Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch oder der Träger der Privatwirtschaftsverwaltung der Entscheidung über die Leistung den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.

(4) Gegenüber dem Hilfe Suchenden unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Hilfe Suchenden im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Landesbehörden und Gemeinden haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten und erforderliche Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung elektronisch zu übermitteln.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:

(2a) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach § 40 Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.

(5) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Leistungsbezieher nach diesem Gesetz bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des Landesverwaltungsgerichts bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(6) Der Österreichischen Integrationsfonds sowie die vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierte Kursträger haben den zu Entscheidungen nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht Auskunft über die für Entscheidungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Informationen zu geben.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.

(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.

(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.

(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.

Im RIS seit

25.08.2025

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu leisten.

(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 27) zu entscheiden.

(3) Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, zur Umsetzung der Vorgaben des § 10 oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorsehen.

(4) Über Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, diese betreffende Kürzungen (§ 11 oder § 13) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 34 Abs. 5) und die Einstellung der Leistungen (§ 34 Abs. 6) ist, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(5) Bei der Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund der Anpassung regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die der Berechnung der jeweiligen Leistung zugrunde liegen, entfällt die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides, soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert. Der Hilfe Suchende kann einen schriftlichen Bescheid in diesen Fällen innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangen.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.

(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(2) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.

(3) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(4) Die Behörde oder der zuständige Träger von Privatrechten ist befugt, im Einzelfall oder bei konkretem Verdacht während des Leistungsbezuges das Vorliegen der für die Leistung nach diesem Gesetz maßgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen. Der Hilfe Suchende hat dabei gemäß § 28 mitzuwirken.

(5) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(6) Auf Antrag des Hilfesuchenden, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt, ausgenommen in den Fällen nach § 6 Abs. 6, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. In jenen Fällen, in denen der Zuständigkeitsbereich innerhalb Kärntens zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden wechselt, ist die Leistung bis zum Ende des laufenden Monats zu gewähren, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.

(7) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen die Entscheidung über Leistungen nach §§ 12, 15, 16, 16a und 17 sowie sonstige diese Leistungen betreffenden Entscheidungen nach diesem Gesetz.

(2) Die Entscheidung über die Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und 19 obliegt dem Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) Die Vorsorge für Leistungen nach § 20 obliegt der Gemeinde.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 16a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Als Träger von Privatrechten dürfen das Land oder die Gemeinde für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 15 oder 18 bis 20 Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn

(2) Die Beziehungen zwischen dem Land oder der Gemeinde und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land oder die Gemeinde zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen oder sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Die dem Träger der freien Wohlfahrtspflege zu leistenden Kosten können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

(3) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Für Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege zur Durchführung von Projekten gemäß § 3 Abs. 3 gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Im RIS seit

12.06.2023

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Kosten für Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen jene nach § 20, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.

(2) Leistungen nach § 20 sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

(3) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist – soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt – auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor 1, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.

(5) (entfällt)

(6) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich zu tragenden Kosten abzuziehen.

(7) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(8) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 7 geleistete Vorschuss der Gemeinden

Im RIS seit

20.12.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 (Antragseinbringung), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.

(3) (entfällt)

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistung nach diesem Gesetz sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, den Österreichischen Integrationsfonds, den vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgern, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 9 übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten und personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b gemeinsam zu verarbeiten.

(7) Die Landesregierung hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend § 1 Abs. 2 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Landesregierung und die Gemeinden dürfen folgende personenbezogenen Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 36 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über allfällige Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und –ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.

Im RIS seit

07.01.2026

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

Im RIS seit

11.01.2021

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Im RIS seit

07.01.2026

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

20.12.2024

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 34 ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen gemäß §§ 12 oder 13 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

(5) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden oder aufgrund der Regelung des Abs. 3 weiterhin auf Grundlage des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, bezogen werden, gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.

(6) Sicherstellungen gemäß § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Sicherstellungen gemäß § 8 Abs. 7. In die Frist gemäß § 8 Abs. 7 sind Zeiten des Leistungsbezuges nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz einzurechnen.

(7) Subsidiär Schutzberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Leistung nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 beziehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von § 6 Abs. 5 Z 5 als anspruchsberechtigte Personen im Sinne dieses Gesetzes. Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(8) Schriftliche Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 61 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 36 dieses Gesetzes, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen auch in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(9) Vergleiche gemäß § 49 Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 4, sofern die Ersatzpflicht weiter besteht. Vergleiche gemäß § 57a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarung gemäß § 32.

Im RIS seit

11.01.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß § 8 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I.

(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.

(4) Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.

(6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.

(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.

(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

25.08.2025