# BH-Verwaltungsstrafsachen-Kooperationsverordnung-Verkehr

Verordnung der Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit der Bezirkshauptmannschaften im Bereich von Verwaltungsstrafen in Verkehrssachen (BH-Verwaltungsstrafsachen-Kooperationsverordnung-Verkehr)

StF: LGBl. Nr. 10/2022

> Auf Grund des § 2 des Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetzes – K-BVBZ-G, LGBl. Nr. 50/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

28.01.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor hat folgende Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fallen, – unbeschadet ihres Weisungsrechts – für die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu besorgen:

Im RIS seit

28.01.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor hat folgende Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fallen, – unbeschadet ihres Weisungsrechts – für die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu besorgen:

Im RIS seit

28.01.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

28.01.2022