# Kärntner LReg-Rechtsbereinigungsverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 3. Mai 2021, mit der eine Rechtsbereinigung im Bereich der Verordnungen der Landesregierung erfolgt (Kärntner LReg-Rechtsbereinigungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 46/2021

> Aufgrund der Landesgesetze und Bundesgesetze, die die Grundlage der von dieser Verordnung erfassten Rechtsvorschriften bilden, wird verordnet:

Im RIS seit

02.02.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen der Landesregierung in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht wurden und vor dem 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind, werden – soweit § 2 nicht anderes bestimmt – aufgehoben.

(2) Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.

Im RIS seit

02.02.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) § 1 findet keine Anwendung auf Rechtsvorschriften,

(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.

Im RIS seit

02.02.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

02.02.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Siehe LGBl Nr 46/2021

Im RIS seit

02.02.2022