# Pauschalentschädigung für die Gemeinden bei Landtagswahlen

Verordnung der Landesregierung vom 12. März 2019, mit der die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 20/2019

> Auf Grund des § 88 Abs. 3 der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

02.02.2022

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.

Im RIS seit

02.02.2022

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.

Im RIS seit

02.02.2022