# Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 28. Juni 2022, mit der das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“ neu erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 61/2022

> Auf Grund des § 25 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

05.09.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Gebiet um den Herzogstuhl wird auf Grund seiner historischen Bedeutsamkeit zum Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“ erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Maria Saal im Bereich der Katastralgemeinden Kading und Maria Saal. Der Herzogstuhl zählt in Kärnten zu den historisch bedeutsamen und herausragenden Kulturdenkmälern („Rechtsdenkmälern“). Er befindet sich im Zollfeld inmitten landwirtschaftlicher Nutzflächen, geschützter Biotoptypen und überregionaler Verkehrsverbindungen (Schnellstraße, Bahn).

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Im RIS seit

05.09.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Schutzziel der Verordnung ist die Vermeidung jeglicher Veränderungen oder Zerstörungen des Erscheinungsbildes des Herzogstuhles und seiner unmittelbaren Umgebung. Mit diesem Ensembleschutz soll die Eigenart dieses historisch geprägten Landschaftsteiles mit seinem historisch bedeutsamen Rechtsdenkmal nachhaltig bewahrt werden.

Im RIS seit

05.09.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Maßnahmen, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einer Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der Schutzziele verbunden ist.

Im RIS seit

05.09.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Oktober 2007, LGBl. Nr. 64/2007, mit der das Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl" eingerichtet wird, außer Kraft.

Im RIS seit

05.09.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 61/2022.

Im RIS seit

25.01.2024