# Kärntner Gemeinde-Anstellungserfordernisse-Verordnung – K-GAEV

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2012, mit welcher die näheren Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für den Gemeindedienst geregelt werden (Kärntner Gemeinde-Anstellungserfordernisse-Verordnung – K-GAEV)

StF: LGBl. Nr. 13/2012

> Aufgrund § 6 Abs. 7 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, wird verordnet:

Im RIS seit

02.02.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt die besonderen Anstellungserfordernisse für die Aufnahme in Dienstverhältnisse, auf welche das Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG anzuwenden ist.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Anstellung von Mitarbeiterinnen,

Im RIS seit

02.02.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Bewerberinnen für Stellen, welche den in der Anlage bezeichneten Bereichen und Gehaltsklassen zugeordnet sind, haben die Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse bzw. die jeweiligen Ersatzerfordernisse für die jeweilige Stelle nachzuweisen. Bei Gemeindemitarbeiterinnen und Bewerberinnen, welche die Anstellungserfordernisse für eine höhere Gehaltsklasse erfüllen, gelten die Anstellungserfordernisse für niedrigere Gehaltsklassen ebenfalls als erfüllt.

Im RIS seit

02.02.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Gehaltsklasse(n)

Besondere Anstellungserfordernisse

Ersatzerfordernisse

1 bis 4

Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung

5 und 6

Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung

Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und Büropraxis (Praktikumszeiten, Ferialpraktika usw.) von zumindest sechs Monaten oder mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der Verwendung entsprechend) und Büropraxis (Praktikumszeiten, Ferialpraktika usw.) von zumindest sechs Monaten

7 bis 9

Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung

Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und Berufspraxis in einem Büro von zumindest einem Jahr oder mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der Verwendung entsprechend) und mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung

10 bis 12

Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule

Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung und einschlägige Zusatzausbildung im Mindestausmaß von ca. 150 Unterrichtseinheiten

13 bis 18

Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-Niveau) und Berufspraxis von zumindest einem Jahr

Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 5 Jahren

19 bis 21

Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bzw. Führungskräften in Großorganisationen:

Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-Niveau) und Berufspraxis von zumindest drei Jahren

Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern:

Einschlägiger Abschluss einer Universität bzw. Fachhochschule (Diplomstudium bzw. Masterstudium)

Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bzw. Führungskräften in Großorganisationen:

Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 10 Jahren

Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern:

Kein Ersatzerfordernis

22 und 23

Einschlägiger Abschluss einer Universität bzw. Fachhochschule (Diplomstudium bzw. Masterstudium) und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest drei Jahren

Bei Führungskräften in Großorganisationen: Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-Niveau) und Berufspraxis von zumindest fünf Jahren Ersatzerfordernis für Amtsleiterinnen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern: Kein Ersatzerfordernis

Handwerklich-technische Funktionen

Gehaltsklasse(n)

Besondere Anstellungserfordernisse

Ersatzerfordernisse

1 bis 4

Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung

5 und 6

Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung

Kein Lehrabschluss bzw. keine sonstige mittlere Schulausbildung, jedoch besondere verwendungsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen oder Lehrabschluss (nicht verwendungsbezogen) bzw. sonstige mittlere Schulausbildung und mehrjährige einschlägige Berufspraxis

7

Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung

Lehrabschluss (nicht verwendungsbezogen) bzw. sonstige mittlere Schulausbildung (nicht verwendungsbezogen) und einschlägige Zusatzausbildung von zumindest 90 Unterrichtseinheiten sowie mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung

8 und 9

Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung

10

Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung und zumindest dreijährige einschlägige berufliche Erfahrung sowie einschlägige Zusatzausbildung von zumindest 200 Unterrichtseinheiten

11 bis 13

Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden technischen Schule

Funktionen im Bestattungsbereich

5 und 6

Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung

7

Handwerklicher oder kaufmännischer Lehrabschluss bzw. entsprechende sonstige mittlere Ausbildung

Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung und zumindest dreijährige einschlägige berufliche Erfahrung im Bestattungsbereich

Aufsichtsfunktionen

Gehaltsklasse(n)

Besondere Anstellungserfordernisse

Ersatzerfordernisse

5 und 6

Handwerklicher oder kaufmännischer Lehrabschluss bzw. entsprechende sonstige mittlere Schulausbildung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimm- bzw. Retterausbildung)

Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimmbzw. Retterausbildung) sowie mehrjährige berufliche Erfahrung

7

Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. entsprechende mittlere Schulausbildung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimm- bzw. Retterausbildung)

Lehrabschluss (nicht verwendungsbezogen) und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimmbzw. Retterausbildung) sowie mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung

8

Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (ErsteHilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimm- bzw. Retterausbildung) und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung

Im RIS seit

02.02.2023