# Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, mit welcher die Beschäftigungsobergrenzen der Kärntner Gemeinden festgelegt werden (Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV)

StF: LGBl. Nr. 87/2018

> Aufgrund des § 2 Abs. 2 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG), LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017, des § 3 Abs. 2 Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017, und des § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG), LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

03.02.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Kärntner Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach.

Im RIS seit

03.02.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Summe der Stellenwertpunkte ergibt sich aus den gerundeten Stellenwerten der besetzten Stellen einer Gemeinde der in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen gewichtet nach dem Beschäftigungsausmaß.

(2) Planstellen, welche im Stellenplan dem Verwaltungszweig Zentralamt zugeordnet sind, und durch die ausschließlich oder überwiegend für andere Verwaltungszweige oder Rechtsträger Leistungen erbracht werden, sind in dem Ausmaß, in dem die diesbezüglichen Personalkosten dem Zentralamt ersetzt werden, nicht bei der Berechnung der Summe der Stellenwertpunkte zu berücksichtigen.

Im RIS seit

03.02.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gem. Abs. 1 zum Zwecke der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Gemeindegrößenklasse ist die Volkszahl gem. § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, maßgebend.

Im RIS seit

03.02.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Berechnung der Basisausstattung erfolgt nach Anlage 2 durch Umrechnung der bisher in Geltung stehenden Personalausstattung je Gemeindegrößenklasse laut Normalplan in Stellenwertpunkte, sodass bis 1.500 Einwohner die Basisausstattung 168 Stellenwertpunkte beträgt. ab 1.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,07 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet, ab 6.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,08 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet und ab 8.000 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,09 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet.

(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist bei Überschreitung der Basisausstattung in einer Gemeinde nur dann zulässig, wenn in dem abgegebenen Gutachten der Landesregierung (§ 5 Abs. 4 K-GMG) festgestellt wird, dass in der betreffenden Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 angeführten Zusatzpunkte ein über die Basisausstattung hinausgehender dauernder Personalbedarf gegeben ist.

Im RIS seit

03.02.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Beschäftigungsobergrenze ist in Stellenwertpunkten ausgedrückt und besteht aus der Basisausstattung (§ 4) und durch Erfüllung geographischer, struktureller, ökonomischer, sozialer und verwaltungsorganisatorischer Kriterien zu lukrierenden zusätzlichen Stellenwertpunkten.

(2) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze überschreitet, so ist zeitgerecht ein schlüssiges Personalkonzept vorzulegen, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt. Im Übrigen ist zum ehest möglichen Zeitpunkt der Personalstand an die Beschäftigungsobergrenze anzupassen.

(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist durch Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze nur zulässig, wenn diese mit dem Ansuchen um Erweiterung des Stellenplanes ein schlüssiges Personalkonzept vorlegt, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt.

Im RIS seit

03.02.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt I. (Stellenplan) sowie die Anlage 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, LGBl. Nr. 12/1982, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 42/2015, außer Kraft.

Im RIS seit

03.02.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Führungin Großorganisationen / Führung I direkt mit Unterbau (F-IU)

Führungin kleinen und mittleren Organisationen / Führung I direkt (F-ID)

Bürokraft (AK-BK)

Routine Sachbearbeitung (AK-RSB)

Spezial Sachbearbeitung (AK-SSB)

Fachbearbeitung (AK-FB)

Expertinnen (AK-EX)

Expertinnen Sachbereich (AK-ESB)

Expertinnen Fachbereich (AK-EFB)

RoutineKundinnenbetreuung (KU-RKB)

Kundinnenbetreuung / Kundinnenberatung (KU-KB)

Kundinnenenberatung Verhandlungsleitung (KU-KBER)

Expertinnen Kundinnenberatung Großprojekte (KU-EKB)

Fachtechnik (TH-FT)

Im RIS seit

03.02.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

bis 1.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

6 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

1.501-2.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.001-2.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.501-3.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

3.501-5.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

5.001-6.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

6.501-8.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW ( 1500) + 0,08 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

8.001-10.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

10.001-15.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

( 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis 250

0

250 – 500

6

500 – 750

12

750 – 1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Im RIS seit

03.02.2023