# Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2019, mit der nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines erlassen werden

StF: LGBl. Nr. 92/2019

> Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

08.02.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.

Im RIS seit

08.02.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, LGBl. Nr. 51/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird, außer Kraft.

Im RIS seit

08.02.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Vergleiche Anlage in LGBl Nr 92/2019

Im RIS seit

08.02.2023