# Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 5. Juni 2012, mit welcher nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes unterhaltspflichtiger Angehöriger von Menschen mit Behinderung für Leistungen der Behindertenhilfe sowie unterhaltspflichtiger Angehöriger von Hilfe Suchenden für Leistungen der sozialen Mindestsicherung und das Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht von Menschen mit Behinderung sowie von Hilfe Suchenden festgelegt werden (Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV)

StF: LGBl. Nr. 54/2012

> Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 3b des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, sowie der §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 11 und 48 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, wird verordnet:

Im RIS seit

20.02.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Leistung und das Ausmaß der Leistung

(2) Diese Verordnung regelt weiters das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen von Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchenden im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen aus diesen Gesetzen bereits selbsterhaltungsfähig waren.

(3) Sofern in dieser Verordnung nicht günstigere Regelungen festgelegt sind, sind die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts in Anwendung zu bringen.

(4) Die Berücksichtigung der in § 5 vorgesehenen Abzugsbeträge von der Berechnungsgrundlage hat nur stattzufinden, sofern entsprechende Unterhaltspflichten aufgrund des Bürgerlichen Rechtes dem Grunde nach bestehen.

(5) Für Leistungen in stationären oder teilstationären Einrichtungen, deren Inanspruchnahme zur Erfüllung der Besuchsverpflichtung gemäß § 21 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes - K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, erforderlich ist, hat eine Entrichtung von Kostenbeitrag und Kostenersatz nicht stattzufinden.

Im RIS seit

20.02.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten als Einkommen:

(2) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, gelten in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.

(3) Vermögen unterhaltspflichtiger Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 K-MSG sowie § 6 Abs. 1 K-ChG ist nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.02.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Kostenbeitrag und der Kostenersatz werden auf Grundlage der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Abzüge ermittelt.

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20.02.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Als Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes ist das über den Durchrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu erwirtschaftende monatliche Nettoeinkommen (§ 2) eines Beitrags- oder Ersatzpflichtigen heranzuziehen. Die Ermittlung dieses im Sinne dieser Verordnung maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens im Jahresdurchschnitt hat dabei zu erfolgen:

(2) Bezieht eine unterhaltspflichtige Person Einkommen aus mehreren der in § 2 Abs. 1 genannten Titel nebeneinander, sind die entsprechenden Summen zunächst nach der für jeden Titel vorgeschriebenen Berechnungsmethode zu ermitteln und sodann zusammenzurechnen.

(3) Die Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 hat bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (unselbständig Erwerbstätigen) auf Grundlage des vorzulegenden aktuellsten Lohnzettels oder eines sonstigen geeigneten Gehaltsnachweises, alternativ auf Grundlage eines zufolge Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung allenfalls vorhandenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides des letztvergangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist grundsätzlich auf den letzten in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Bei größeren Einkommensschwankungen kann auf die letzten drei in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide abgestellt werden.

(4) Die aufgrund dieser Verordnung zum Kostenbeitrag oder Kostenersatz verpflichteten Personen haben jede für die Kostenbeteiligung maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Land unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen, bekannt zu geben. Die Neubemessung der Kostenbeteiligung ist mit Wirksamkeit ab dem auf das Datum des Einlangens der Bekanntgabe zweitfolgenden Monatsersten durchzuführen. Sich hieraus ergebende allfällige soziale Härten können im Sinne von § 9 Berücksichtigung finden.

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20.02.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen:

(2) Unterhaltsverpflichtungen aus einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung sind in ihrer tatsächlichen Höhe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen.

(3) Eine Berücksichtigung des gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Abzugsbetrages hat dann stattzufinden, wenn keine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltsverpflichtung (Abs. 2) besteht und der unterhaltsberechtigte (ehemalige) Ehegatte oder (ehemalige) eingetragene Partner über kein eigenes Einkommen verfügt; in jenen Fällen, in denen das eigene Einkommen des berechtigten Teiles jenen Betrag nicht überschreitet, welcher für die Geltendmachung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 maßgeblich ist, ist der gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehene Abzugsbetrag ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit, welche durch einen rechtskräftigen Bescheid über den Bezug von Pflegegeld nachzuweisen ist, sind folgende Beträge von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen:

(5) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe fünf ist ein Kostenersatz oder Kostenbeitrag für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu entrichten.

(6) Bei Vorliegen einer eigenen Behinderung im Sinne von § 2 K-ChG, mit welcher ein regelmäßig wiederkehrender erheblicher finanzieller Mehraufwand, jedoch keine Zuerkennung von Pflegegeld verbunden ist, ist der Betrag von 100 Euro von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen. Wurde vom Bundessozialamt eine Behinderung im Ausmaße von mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt, ist ein erheblicher finanzieller Mehraufwand ohne weiteres als gegeben anzusehen.

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die von § 1 Abs. 1 erfassten Personen haben zu den Kosten für die dort angeführten Leistungen der Behindertenhilfe sowie der sozialen Mindestsicherung an ihre jeweiligen unterhaltsberechtigten Angehörigen beizutragen oder die Kosten für diese Leistungen zu ersetzen.

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20.02.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Bis zu einer um die Abzüge (§ 5) bereinigten Berechnungsgrundlage von einschließlich 1 160 Euro ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.

(2) Übersteigt eine solche bereinigte Berechnungsgrundlage (im Folgenden Bemessungsgrundlage) den Betrag von 1 160 Euro, ist der zu entrichtende Kostenbeitrag oder Kostenersatz wie folgt zu ermitteln:

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag/Kostenersatz

über 1 160 Euro bis 1 460 Euro

(Bemessungsgrundlage – 1160) x18

100

über 1 460 Euro bis 1 760 Euro

(Bemessungsgrundlage – 1460) x17 + 54

100

über 1 760 Euro bis 2 060 Euro

(Bemessungsgrundlage – 1760) x16 + 105

100

über 2 060 Euro bis 2 360 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2060) x15 + 153

100

über 2 360 Euro bis 2 660 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2360) x14 + 198

100

über 2 660 Euro bis 2 960 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2660) x13 + 240

100

über 2 960 Euro bis 3 260 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2960) x12 + 279

100

über 3 260 Euro

(Bemessungsgrundlage – 3260) x11 + 315

100

(3) Eine Entrichtung von Kostenbeitrag oder Kostenersatz, welcher den Betrag von 10 Euro nicht übersteigt, hat nicht stattzufinden.

(4) Die Beitragspflicht oder Ersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Recht begrenzt. Der Nachweis einer im Gegensatz zur Beitrags- oder Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung gilt ausschließlich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.

(5) Werden Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Behindertenhilfe bloß im Rahmen einer teilstationären Unterbringung erbracht, hat der Kostenbeitrag oder Kostenersatz hiefür bei ganztägiger Unterbringung 50 vH, bei halbtägiger Unterbringung 30 vH der gemäß Absatz 2 ermittelten Summe zu betragen. Für die Unterbringung in Tageszentren für Senioren ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.

(6) Haben unterhaltsberechtigte Angehörige nach dieser Verordnung für mehrere Personen einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten, ist der jeweils nach der vorliegenden Bestimmung zu ermittelnde Betrag durch die Anzahl jener Personen, für die Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten ist, zu teilen. Das Ergebnis ist jeweils als Kostenbeitrag oder Kostenersatz festzusetzen.

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20.02.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Der Kostenersatz unterhaltspflichtiger Personen hinsichtlich jener Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchender im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, ist ausschließlich nach Bürgerlichem Recht zu bemessen.

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20.02.2023

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenersatz oder Kostenbeitrag kann insoweit gemindert werden, als dieser eine soziale Härte bedeuten würde.

(2) Das Vorliegen einer sozialen Härte ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Bedachtnahme auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Beitrags- oder Ersatzpflichtigen sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, zu beurteilen. Hiebei ist auf den Charakter der Berücksichtigung von sozialen Härten als Ausnahme Bedacht zu legen.

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20.02.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die von § 1 Abs. 2 erfassten Personen haben Ansprüche gegenüber ihnen nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu verfolgen.

(2) Von der Rechtsverfolgungspflicht ist abzusehen, wenn deren Erfüllung offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (§ 6 Abs. 2 K-ChG; 5 Abs. 3 K-MSG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende gemäß § 1 Abs. 2 folgende Leistungen beziehen:

(3) Liegt nach Abs. 2 eine Rechtsverfolgungspflicht nicht vor, hat auch kein Kostenersatz für Leistungen der sozialen Mindestsicherung sowie der Behindertenhilfe durch nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichtete Angehörige stattzufinden.

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20.02.2023

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das prozentuelle Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht ist mit jenem Betrag zu begrenzen, den der betreffende unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 in Anwendung des 2. Abschnittes als Kostenersatz zu leisten hätte.

(2) Jene Menschen mit Behinderung gemäß § 6 Abs. 2 K-ChG, welche vor dem Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, sowie jene Hilfe Suchenden gemäß § 5 Abs. 3 K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, haben die ihnen nach dem Bürgerlichen Recht zukommenden Unterhaltsansprüche im vollen Ausmaß zu verfolgen.

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20.02.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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20.02.2023