# Beiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer Maßnahmen

Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2010, mit der die von den Gemeinden aufzubringenden Beiträge zur Bestreitung des Sachaufwandes für die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen erhöht werden

StF: LGBl. Nr. 89/2010

> Auf Grund des § 66a des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr.58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

07.03.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht, beträgt 9 Cent.

Im RIS seit

07.03.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht, beträgt 8 Cent.

Im RIS seit

07.03.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt am 1.1.2011 in Kraft.

Im RIS seit

07.03.2023