# Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. Juli 2023, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 61/2023

> Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

22.08.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist die Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände enthalten.

(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 K-TG keine Geschäftsordnung erlässt, bis zur Nachholung dieser Maßnahme.

Im RIS seit

22.08.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2015, außer Kraft.

Im RIS seit

22.08.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Vergleiche Mustergeschäftsordnung in der Anlage zu LGBl Nr 61/2023

Im RIS seit

22.08.2023