# Kärntner Wasserbuchverordnung – K-WbV

Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2016 betreffend die Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Kärntner Wasserbuchverordnung – K-WbV)

StF: LGBl. Nr. 68/2016

> Aufgrund des § 124 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

01.09.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im – für jeden Verwaltungsbezirk zu führenden – Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Im RIS seit

01.09.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:

(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

01.09.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß §§ 38 Abs.1 und 41 WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3) hat zu enthalten:

(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 2) sind

(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (§ 2 Abs. 2), sind

Im RIS seit

01.09.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.

(2) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 4 können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.

(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

01.09.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

01.09.2023