# Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023

Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. September 2023 über die Beförderung von Tieren (Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023)

StF: LGBl. Nr. 71/2023

> Auf Grund der §§ 9 bis 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

21.11.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:

Einhufer:

€ 2,25

Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen:

€ 2,25

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine:

€ 1,55

Geflügel:

für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück:

€ 0,05

vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück:

€ 0,01

ab dem 5.001. Stück:

€ 0,005

(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.

(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.

(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.

Im RIS seit

06.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die eingehobenen Gebühren fließen der Behörde zur Deckung der aus der Amtshandlung entstehenden Kosten zu.

Im RIS seit

28.04.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021, geahndet.

Im RIS seit

21.11.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

Im RIS seit

21.11.2023