# Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2014 über die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beratern (Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV)

StF: LGBl. Nr. 43/2014

> Auf Grund des § 6 Abs. 7, 9, 11 und 12 sowie § 6a Abs. 2 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

12.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Behörde im Sinne diese Verordnung ist die Kärntner Landesregierung.

(2) Ausstellende Stelle ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.

(3) Die ausstellende Stelle hat über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein Register zu führen. Das Register hat den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers der Bescheinigung, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Bescheinigung sowie Vermerke (insbesondere über eine etwaige Entziehung nach § 5) zu enthalten. Der Behörde ist in dieses Register jederzeit Einsicht zu gewähren. Wird das Register elektronisch geführt, ist der Behörde die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen.

(4) Die ausstellende Stelle hat für die Durchführung der Aus- und Weiterbildungskurse ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Die auf Grund des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, idF LGBl. Nr. 85/2013, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, LGBl. Nr. 78/2013, für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen einzuhebende Verwaltungsabgabe ist der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu vergüten.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für die Antragstellung ist das von der ausstellenden Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist befristet auf die Dauer von sechs Jahren auszustellen. Sie verliert unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung ihre Gültigkeit durch Zeitablauf.

(3) Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung ist – frühestens bis zu zwei Jahre – vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils vom Datum des Ablaufs der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Ausbildungsbescheinigung um weitere sechs Jahre.

(4) Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 KLPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bestehende Sachkundenachweise werden bei erstmaliger Antragstellung einmalig um sechs Jahre verlängert.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Ausbildungsbescheinigungen haben

(2) Die Ausbildungsbescheinigung enthält:

(3) Die Ausbildungsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen, wenn der Verwender die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 KLPG erfüllt.

(4) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:

(5) Die Verlässlichkeit ist mittels einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des § 6 Abs. 4 KLPG vorliegt, nachzuweisen.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn

(6a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag für die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung absolviert worden ist und die Verlässlichkeit gegeben ist.

(7) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung darf über Antrag ausgestellt werden, wenn

(8) Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer sowie EU-Mitgliedstaaten werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellt wurden, anerkannt und sind für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten gültig.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Landesregierung hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind und die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Landesregierung zurückzustellen.

(2) Die Landesregierung hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten von der Entziehung zu informieren. Die ausstellende Stelle hat die Entziehung im Register zu vermerken.

(3) Die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung kann wieder beantragt werden, wenn die Gründe für die Entziehung weggefallen sind.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sowie die Fortbildungskurse sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu veranstalten.

(2) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden abzuhalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(3) Die Inhalte des Ausbildungskurses (Lehrpläne) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von vier Stunden ist Teil des Ausbildungskurses. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist als Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auch die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Roten Kreuz oder einer anderen anerkannten Rettungsorganisation anzuerkennen.

(5) Die Fortbildungskurse sind im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden abzuhalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

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## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausbildungskurse nach dem Kärntner Chemikaliengesetz, LGBl. Nr. 48/1992, außer Kraft.

Im RIS seit

12.01.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71.

Im RIS seit

12.01.2024