# Kärntner Jagd- und Fischerei-Organstrafverfügungsverordnung – K-JFOV

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 3. Juli 2019, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die durch Organstrafverfügung Geldstrafen nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 und dem Kärntner Fischereigesetz eingehoben werden dürfen (Kärntner Jagd- und Fischerei-Organstrafverfügungsverordnung – K-JFOV)

StF: LGBl. Nr. 58/2019

> Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 in Verbindung mit dem Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018, und dem Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:

> Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

Im RIS seit

15.01.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

1.

Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen

§ 36 Abs. 4

Euro 25,00

2.

Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt

§ 41 Abs. 1

Euro 25,00

3.

Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

§ 69 Abs. 5

Euro 10,00

1.

Ausüben des Fischfanges, ohne Inhaber einer gültigen Fischergastkarte zu sein

§ 63 Abs. 1 lit. l

Euro 25,00

Im RIS seit

15.01.2024