# Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 2014, mit der die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 67/2014

> Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird verordnet:

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## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch, die auch Teile der Landschaftsschutzgebiete Dobratsch (Villacher Alpe), LGBl. Nr. 45/1970, sowie Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970, beide in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, und Schütt-Ost, LGBl. Nr. 18/2005, beinhaltet, wird zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Arnoldstein, Federaun, Riegersdorf, Pöckau, Saak, Völkendorf und Judendorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 42 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie bei den Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

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## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen vorkommenden und in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

(2) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird.

(3) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:

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## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:

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## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

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## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

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## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

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## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Durch diese Verordnung werden umgesetzt:

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## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 67/2014.

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