# Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2024 – K-GVAV 2024

Verordnung der Landesregierung vom 17. Juni 2024 über die Gemeindeverwaltungsabgaben (Kärntner Gemeindeverwaltungs¬abgaben¬ver-ord¬nung 2024 – K-GVAV 2024)

StF: LGBl. Nr. 40/2024

> Aufgrund der §§ 1 und 2 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

01.07.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder

(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019, außer Kraft.

Im RIS seit

01.07.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

A. Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine

Bewilligung erteilt wird

6,80

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen

6,80

3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen,

ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen

4,00

4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jede Seite

1,90

5. Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, für jede Seite der Urschrift

4,00

6. Pause von Zeichnungen, für jedes Blatt

4,00

7. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen

4,00

8. Sichtvermerke

2,70

B. Besonderer Teil

Euro

1. Baupolizeiliche Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:

6,80

41,50

968,20

41,50

3,50

20,80

415,00

34,50

34,50

69,20

34,50

34,50

41,50

2. Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 21 Abs. 2 K-BO 1996,

LGBl. Nr. 62/1996

81,00

3. Bewilligungen nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, und zwar:

41,50

41,50

41,50

41,50

4. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens an physische oder juristische Personen

nach § 17 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998

691,70

5. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde in Gast-

gewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)

mit der Gültigkeit

8,20

24,80

49,60

6. Bewilligung nach § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (§ 94d Z 6)

4,00

9,50

96,80

13,60

34,50

345,60

83,00

7. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82

StVO 1960 (§ 94d Z 9)

27,70

55,20

124,40

8. Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 (§ 94d Z 10)

96,80

9. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße nach § 90 StVO (§ 94d Z 16)

9,50

34,50

345,60

10. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße

nach § 93 Abs. 6 StVO 1960 (§ 94d Z 18)

13,60

11. Totenbeschau nach § 6 Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971

180,00

12. Bewilligung zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb der Leichenhalle nach § 15 K-BStG,

LGBl. Nr. 61/1971, sofern in der Gemeinde eine Leichenhalle vorhanden ist

66,70

13. Bewilligung zur Errichtung einer Sonderbestattungsanlage nach § 20 K-BStG,

LGBl. Nr. 61/1971

611,50

14. Bewilligung zur Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage nach § 22 K-BStG,

LGBl. Nr. 61/1971

222,40

611,50

15. Bewilligung zur Exhumierung nach § 25 K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971

138,10

16. Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

Ankündigungsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz

1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, und zwar:

83,00

165,90

17. Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nach § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücks-

teilungsgesetz – K-GTG, LGBl. Nr. 3/1985

27,70

18. Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisations-

gesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999

108,00

19. Bordellbewilligung nach § 5 Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG, LGBl. Nr. 58/1990

1.422,00

Im RIS seit

01.07.2024