# Kärntner Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2024 – K-GKGV 2024

Verordnung der Landesregierung vom 17. Juni 2024 über die Festsetzung von Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Kärntner Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2024 – K-GKGV 2024)

StF: LGBl. Nr. 41/2024

> Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

01.07.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für Amtshandlungen einer Gemeindebehörde außerhalb des Amtes, ausgenommen außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde und jeden teilnehmenden Amtssachverständigen 18,50 Euro.

(2) Für außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften betragen die Kommissionsgebühren 369,00 Euro.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag, auf die Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.

Im RIS seit

01.07.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2019, LGBl. Nr. 100/2019, außer Kraft.

Im RIS seit

01.07.2024