# Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG

Gesetz über die finanzielle Unterstützung zur Deckung des Wohnbedarfs und der Betriebskosten in Kärnten (Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG)

StF: LGBl. Nr. 82/2024

Im RIS seit

20.12.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ziel dieses Gesetzes sind die finanzielle Unterstützung bei der Deckung des Wohnbedarfs sowie der Betriebskosten unter sozialen Aspekten und damit verbunden die Absicherung eines bezahlbaren Wohnraums für Menschen in Kärnten.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der finanziellen Leistungskraft zu gewähren und sollen damit ein Ungleichgewicht zwischen finanziellen Möglichkeiten einer Person und bestehenden Wohn- und Betriebskosten angemessen ausgleichen.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur auf Antrag in Form von Förderzusagen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vom Land zu gewähren.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind:

(2) Ein zeitgleicher Bezug der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unzulässig. Pro Wohnung gemäß § 3 Z 1 ist eine Leistung nach diesem Gesetz nur einmal zulässig.

Im RIS seit

23.05.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Im RIS seit

12.01.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Antragsberechtigt auf Leistungen nach diesem Gesetz ist eine Person, die:

(3) Während des laufenden Bezuges einer Wohnbeihilfe oder einer Betriebskostenunterstützung bleiben Abwesenheiten des Antragstellers bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation, Kureinrichtungen oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens oder aufgrund der Verbüßung einer Straftat in einer Anstalt bei der Beurteilung des Wohnbedürfnisses gemäß Abs. 1 Z 3 unberücksichtigt.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 5 kann das Land anstelle eines Mietvertrages auch die Vorlage einer Nutzungsvereinbarung für befristete soziale Wohnangebote von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen Trägern der freien Wohlfahrtspflege für ehemals wohnungslose oder von der Wohnungslosigkeit bedrohte Personen zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen anerkennen.

Im RIS seit

23.05.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig vom Familieneinkommen der antragstellenden Person zuzuerkennen.

(2) Das monatliche Familieneinkommen ergibt sich aus dem jährlichen Einkommen des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen geteilt durch zwölf. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben. Bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern oder eingetragenen Partnern ist das Einkommen nicht zu berücksichtigen, wenn diese selbst einen Wohnungsaufwand zu tragen haben.

(3) Als Einkommen gelten:

(4) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

(5) Als jährliches Einkommen gilt:

(6) Bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen des Abs. 5 Z 2, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden.

(7) Nach- oder Rückzahlungen oder vergleichbare Leistungen gelten zu jenem Zeitpunkt als Einkommen, in dem sie dem Antragsteller oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zufließen.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die geleistete Wohnbeihilfe ergibt sich aus den förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten (Abs. 2) abzüglich der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten (Abs. 6), maximal jedoch den tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten.

(2) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m2 für eine Person und 10m2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit

(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m2 sind fiktiv 50m2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Übersteigt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, 11,66 Euro pro Quadratmeter, wird keine Wohnbeihilfe gewährt.

(5) Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins im Sinne des Abs. 1 oder 4 61,54% des vereinbarten Mietzinses.

(6) Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen

1. für den Einkommensteil bis zu 1.000 Euro0%

2. für den Einkommensteil zwischen 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro30%

3. für den Einkommensteil zwischen 1.200,01 Euro bis 1.400 Euro40%

4. für den Einkommensteil zwischen 1.400,01 Euro bis 1.600 Euro50%

5. für den Einkommensteil zwischen 1.600,01 Euro bis 1.800 Euro60%

6. für den Einkommensteil über 1.800,01 Euro70%.

(7) Die Grenzbeträge des Einkommens gemäß Abs. 6 erhöhen sich pro haushaltsangehöriges minderjähriges Kind oder pro haushaltsangehörigen Menschen mit Behinderung jeweils um 200 Euro. Als Mensch mit Behinderung gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% iSd § 35 EStG 1988 oder begünstigt Behinderte gemäß § 2 iVm § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

(8) Die Höhe der Wohnbeihilfe beträgt maximal 500 Euro pro Monat.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Betriebskostenunterstützung ergibt sich aus den förderrelevanten Betriebskosten abzüglich der zumutbaren Betriebskosten, jedoch maximal den tatsächlich geleisteten Betriebskosten.

(2) Die förderrelevanten Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m2 für eine Person und 10m2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit einem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.

(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m2 sind fiktiv 50m2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach § 6 Abs. 6 und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten.

(5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 8.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 2 oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 2 verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden.

(2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 3 Z 3 und 4 zu berücksichtigen.

(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung gewährt wird, ist bei der Berechnung der Wohnungsgröße gemäß § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 für die Dauer des laufenden Leistungsbezuges und der unmittelbar daran anschließenden Leistungen der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung jährlich die Beträge gemäß § 6 Abs. 6 entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 31. Juli des Vorjahres und 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres zu valorisieren.

(5) Die Landesregierung darf die Beträge gemäß § 6 Abs. 4 und 7 durch Verordnung valorisieren, wenn seit der letzten Festsetzung der Beträge die durchschnittlichen Wohnkosten und die durchschnittlichen Betriebskosten wesentlich gestiegen sind.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Außerkrafttretensdatum

(1) Anträge auf Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung sind an das Land zu stellen.

(2) Das Land hat im Rahmen der Antragstellung die erforderlichen beizubringenden Angaben und Nachweise zu bezeichnen. Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.

(2a) Das Land kann von der Beibringung von Nachweisen absehen, wenn das Land diese über Abfragemöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erheben kann.

(3) Der Antrag auf Wohnbeihilfe vor Beginn des Mietverhältnisses ist zulässig, wenn ein rechtsgültiger Mietvertrag vorgelegt wird und das Mietverhältnis innerhalb der der Antragstellung folgenden zwei Monate beginnt.

(4) Im Falle des Miteigentums ist dem Antrag auf Betriebskostenunterstützung die Zustimmung zur Antragstellung aller Miteigentümern, deren Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, anzuschließen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Land dem Antragsteller binnen drei Monaten ab Vorliegen der erforderlichen Angaben und Nachweise (Abs. 2) schriftlich mitzuteilen, ob die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung zuerkannt wird. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die Meldepflichten gemäß § 10 sowie die Folgen einer Meldepflichtverletzung und die Einstellungsgründe gemäß § 11 hinzuweisen.

(6) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung können für höchstens ein Jahr zuerkannt werden. Die Leistungen werden grundsätzlich ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag samt allfälligen weiteren Angaben oder Nachweisen (Abs. 2) vollständig eingelangt ist, ausbezahlt, dürfen aber im Einzelfall bei Vorliegen einer sozialen Härte rückwirkend bis zu zwei Monate vor dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung gewährt werden.

(6a) Abweichend von Abs. 6 darf die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung für höchstens 24 Monate zuerkannt werden, wenn der Fördernehmer und die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben.

(7) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung werden nur geleistet, wenn mindestens fünf Euro zuerkannt werden.

(8) Die Wohnbeihilfe und die Betriebskostenunterstützung werden monatlich geleistet.

(9) Die Vereinbarung einer Auszahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung an den Vermieter oder einen Anbieter von betriebskostenrelevanten Leistungen ist zulässig.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Der Fördernehmer hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung oder einen Verlust des Anspruches zur Folge haben können, ausgenommen Änderungen bei der Höhe des Einkommens gemäß § 5, umgehend nach deren Bekanntwerden dem Land zu melden. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen, ausgenommen bei der Höhe des Einkommens gemäß § 5, hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung hat jeweils mit dem der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Wohnbeihilfe sowie die Betriebskostenunterstützung sind einzustellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei

(2) Die Einstellung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erfolgt von Amts wegen mit dem auf die Meldung oder Kenntnis des Einstellungsgrundes folgenden Monatsletzten.

(3) Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, die wegen Verletzung der Meldepflichten gemäß § 10 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden, sind rückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die letzte nicht gebührende Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(4) Die Rückzahlung darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen der verpflichteten Person darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der verpflichteten Person an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung steht.

(5) Das Land kann, wenn Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung weiterhin zuerkannt wird, den rückzuzahlenden Betrag auf die auszuzahlende Leistung anrechnen.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung vom Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten:

(2) Die Landesregierung darf die Daten, die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:

(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(3a) Das Land ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Antragsteller und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Antragstellers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.

(4) Landesbehörden haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2 ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 5 des Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlich sind. Die Kommunikation hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.

(5) Daten gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen rückwirkend für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr abgefragt werden.

(6) Die Landesregierung hat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens sieben Jahre nach Ende des Bezuges von Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung zu löschen.

(9) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung einer Förderungswürdigkeit auch Gemeinden, den Behörden gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, den Sozialversicherungsträgern und Bundesbehörden übermittelt werden, soweit diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

(10) Die Landesregierung darf die auf Grundlage des Abs. 1 verarbeiteten Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in nachstehender Fassung anzuwenden:

(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

12.01.2026

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannt wurden, einschließlich deren Einstellung oder Rückforderungen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen.

(3) Während des Bezuges einer Wohnbeihilfe nach Abs. 2 ist die Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz auf Antrag des Fördernehmers zu bemessen. Ergibt sich aus der Neubemessung keine Minderung der Leistung gegenüber dem laufenden Bezug, ist die Wohnbeihilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes höchstens für ein Jahr zuzuerkennen. Bei einem geringeren Bezug der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz ist die Wohnbeihilfe in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen des Zuerkennungszeitraumes nach Maßgabe des Abs. 2 weiter zu gewähren.

(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf die Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.

Im RIS seit

20.12.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.

(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 und 3 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG ist Fördernehmern, die am 1. Jänner 2025 eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen, bezogen haben, eine neuerliche Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen bis zum 31. Dezember 2025 zuzuerkennen, wenn diese einen höheren Betrag als die Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz erreicht, die Voraussetzungen des K-WBFG 2017 erfüllt sind und

Die Zuerkennung darf nach Maßgabe des Auslaufens des früheren Zuerkennungszeitraumes rückwirkend bis längstens 1. Jänner 2025 erfolgen.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Fördernehmern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Abs. 1) Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung beziehen und die Voraussetzung gemäß § 9 Abs. 6a K-WBHG in der Fassung des Art. I erfüllen, ist mit Schreiben mitzuteilen, dass der Leistungsbezug gemäß § 9 Abs. 6a K-WBHG in der Fassung des Art. I für eine konkret zu nennende Anzahl an Monaten verlängert wird und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Verlängerung binnen vier Wochen eingeräumt wird. Langt fristgerecht ein Widerspruch ein, gilt weiterhin der bei der Zuerkennung der Leistung festgelegte Zeitraum. Der Bezugszeitraum darf samt dem bei der Zuerkennung der Leistung festgelegten Zeitraum nicht mehr als 24 Monate betragen.

(3) Fördernehmern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Abs. 1) Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung beziehen, die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen und eine Leistung von höchstens 250 Euro monatlich beziehen, ist mit Schreiben mitzuteilen, dass einmalig der Leistungsbezug um maximal sechs Monate verlängert wird und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Verlängerung binnen vier Wochen eingeräumt wird. Langt fristgerecht ein Widerspruch ein, gilt weiterhin der bei der Zuerkennung der Leistung festgelegte Zeitraum.

(4) Art. I Z 3 (betreffend § 8 Abs. 4 K-WBHG) ist erstmalig bei der Valorisierung der für das Jahr 2027 geltenden Beträge anzuwenden.

(5) Art. I Z 5 (betreffend § 9 Abs. 6a K-WBHG) tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum ersten Quartal 2030 die soziale Zielsicherheit und die verwaltungsökonomischen Auswirkungen dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe zu evaluieren.

Im RIS seit

12.01.2026