# Volksbefragungsgesetz; Bauschbeträge bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden

StF: LGBl. Nr. 5/2025

> Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

22.01.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.

Im RIS seit

22.01.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.

Im RIS seit

22.01.2025