# Kärntner Parkraum-Anonymverfügungsverordnung – K-PAV

Verordnung der Landesregierung vom 29. Juli 2025 über Anonymverfügungen nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (Kärntner Parkraum-Anonymverfügungsverordnung – K-PAV)

StF: LGBl. Nr. 54/2025

> Aufgrund des § 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2024, dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

1.

Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung

45,00 Euro

2.

Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise

45,00 Euro

3.

Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges

45,00 Euro

Im RIS seit

28.08.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

28.08.2025