# Auslagenersatzverordnung gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Oktober 2025 zur Festlegung des Auslagenersatzes der Gemeinden für die Teilnahme der Mitglieder aller Freiwilligen Feuerwehren an Schulungsveranstaltungen gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 (Auslagenersatzverordnung gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021)

StF: LGBl. Nr. 58/2025

> Aufgrund des § 31 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

24.10.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Auslagenersatz gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 für die Teilnahme aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule beträgt 40 Euro pro Tag.

Im RIS seit

24.10.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

24.10.2025