# Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen

Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. November 2025 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen

StF: LGBl. Nr. 66/2025

> Aufgrund § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

19.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Fließgewässer in Kärnten (§ 2 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).

Im RIS seit

19.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.

(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten

(3) Sofern durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.

Im RIS seit

19.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht

Im RIS seit

19.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Von den Beschränkungen nach § 2 und § 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit oder ohne Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren, mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb sowie das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern,

Im RIS seit

19.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

Im RIS seit

19.12.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, LGBl. Nr. 49/2020, außer Kraft.

Im RIS seit

19.12.2025