# Festsetzung eines Kostenersatzbauschbetrages zur Durchführung eines Volksbegehrens

Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999, Zl. 1W-Wahl-20/3-1999, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung eines Landesvolksbegehrens erwachsenen Kosten festgesetzt werden

Aufgrund des § 24 Abs. 3 des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/1997, wird verordnet:

§ 1

Die den Gemeinden im Zuge der Durchführung eines Volksbegehrens erwachsenen Kosten für Papier und Drucksorten werden nach ordnungsgemäßer Nachweisung vom Lande zur Gänze abgegolten.

§ 2

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenen Kosten wird ein Betrag von S 1,– je verzeichneter Person in der Wählerevidenz, mindestens jedoch ein Betrag von S 700,–, festgesetzt. Für die Berechnung sind die zum Stichtag für das Volksbegehren stimmberechtigten Personen maßgebend.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.