# Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe

Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Jänner 2000, Zl. Gew-52/2/99, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe

Gemäß § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 119/1997, wird geändert wie folgt:

"§ 2

Tarif

A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung und der Kärntner Bauordnung 1996:

Bei der Berechnung der Geschoßzahl gilt jenes Geschoß als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschoße, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.

Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschoßes aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoß. Eine Restlänge zählt als ein Geschoß, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.

Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens S 121,– einmal jährlich verrechnen.

TarifpostKehrpreis

Schilling

87,–

34,–

46,–

20,–

40,

TarifpostKehrpreis

Schilling

Das jährlich einmalige Entfernen ist durch die Entrichtung des Kehrpreises abgegolten.

29,–

20,–

87,–

87,–

B. Für vereinbarte Leistungen:

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfaßt werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit S 261,– je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfaßt werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit S 312,– je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

"(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von S 60,– pro Fang zulässig."

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.