# Teilweise Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung der Landesregierung vom 11. Jänner 2000, Zl. -2V-LG- 54/8-1999, hinsichtlich des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth über die Verfügung einer befristeten Bausperre teilweise gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/1999, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 220/98,

V 93/98-17 (unter anderem), ausgesprochen:

Die Wendung "332/1, 332/3" in § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29. März 1996 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29. März bis 15. April 1996, war gesetzwidrig.