# Referatseinteilung

Verordnung der Landesregierung vom 7. März 2000, Zl. 1-LAD-Allg-29/6-2000, mit der die Referatseinteilung erlassen wird

(K-RE)

Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 56 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4 und 6 K-LVG wird verordnet:

§ 1

Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.

§ 2

Die Aufteilung gemäß § 1 umfaßt keine Angelegenheiten, die nach der Verfassung mit der Funktion des Landeshauptmannes verbunden sind.

§ 3

Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfaßt auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch die Abteilung 2 V des Amtes der Landesregierung.

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 20/1999 außer Kraft.

Anlage (zu § 1)

Landeshauptmann Dr. Jörg HAIDER

Die Angelegenheiten der Abteilungen 1 W, 2 V und Buchhaltung;

die Angelegenheiten der Abteilung 1, ausgenommen:

Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben;

Tourismusservice;

Feuerwehrwesen;

Fachliche Angelegenheiten der Feuerpolizei;

die Angelegenheiten der Abteilung 5, ausgenommen:

Jugendförderung;

die Angelegenheiten der Abteilung 6, ausgenommen:

Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger an diesen Schulen;

Kindergarten- und Hortwesen;

Sportwesen (Landessportsekretariat);

von der Abteilung 4 folgende Angelegenheit:

Auslösung des Konsultationsmechanismus.

Erster Landeshauptmann-Stellvertreter

Ing. Mathias REICHHOLD

Die Angelegenheiten der Abteilungen 9 und 17

die Angelegenheiten der Abteilung 8 B, ausgenommen:

Rechtliche Angelegenheiten des Bauwesens;

Rechtliche Angelegenheiten der Ortsbildpflege;

Rechtliche Angelegenheiten der Feuerpolizei;

Rechtliche Angelegenheiten der Luftreinhaltung;

Von der Abteilung 5 folgende Angelegenheit:

Jugendförderung;

von der Abteilung 6 folgende Angelegenheiten:

Kindergarten- und Hortwesen;

Sportwesen (Landessportsekretariat).

Zweiter Landeshauptmann-Stellvertreter

Dr. Peter AMBROZY

Die Angelegenheiten der Abteilungen 12, 14, 16 L und 16 B;

von der Abteilung 1 folgende Angelegenheiten:

Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben.

Landesrat Georg WURMITZER

Die Angelegenheiten der Abteilungen 3, 10 F, 10 L, 10 V, 11 und 20;

von der Abteilung 1 folgende Angelegenheiten:

Feuerwehrwesen;

Fachliche Angelegenheiten der Feuerpolizei

von der Abteilung 6 folgende Angelegenheit:

Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger an diesen Schulen;

von der Abteilung 8 B folgende Angelegenheiten:

Rechtliche Angelegenheiten des Bauwesens;

Rechtliche Angelegenheiten der Ortsbildpflege;

Rechtliche Angelegenheiten der Feuerpolizei;

von der Abteilung 8 W folgende Angelegenheit:

Rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes.

Landesrat Herbert SCHILLER

Die Angelegenheiten der Abteilungen 15 und 18;

die Angelegenheiten der Abteilung 8 W, ausgenommen:

Rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes;

von der Abteilung 8 B folgende Angelegenheit:

Rechtliche Angelegenheiten der Luftreinhaltung.

Landesrat Ing. Karl PFEIFENBERGER

Die Angelegenheiten der Abteilung 7;

von der Abteilung 1 folgende Angelegenheit:

Tourismusservice;

die Angelegenheiten der Abteilung 4, ausgenommen:

Auslösung des Konsultationsmechanismus.

Landesrätin

Mag. Dr. Gabriele SCHAUNIG-KANDUT

Die Angelegenheiten der Abteilung 13.