# Druckfehlerberichtigung im Landesgesetzblatt für Kärnten

Kundmachung des Landeshauptmannes vom 2. März 2000, Zl. -2V-LA-3/4- 2000, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/1998, wird kundgemacht:

In § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck "Unerabschnitte" durch den Ausdruck "Unterabschnitte" ersetzt.

In § 51 Abs. 3 wird der Ausdruck "Zeitpunkt" durch den Ausdruck "Zeitbuch" ersetzt.

In § 8 Abs. 2 wird das Zitat "§ 4" durch das Zitat "§ 7" ersetzt.

In § 18 Abs. 3 lit. d wird nach dem Ausdruck "erneuert wird," ein Absatz eingefügt.

In § 26 wird der Ausdruck "und" durch den Ausdruck "sind" ersetzt.

In der Anlage Z 9.1 lit. a wird der Ausdruck "Hotel garni" durch den Ausdruck "Hotel Garni" ersetzt.