# Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2000

Verordnung der Landesregierung vom 7. März 2000, Zl. -11-ALL-27/4-2000, mit der die

Tierseuchenfondsbeiträge und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden.

Auf Grund des § 4 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung der Gesetze, LGBl. Nr. 86/1996 und LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:

§ 1

Für das Jahr 2000 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder

sonstigen Betrieben wie folgt festgelegt:

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.