# Gesetz über den Kulturschilling, Änderung

Gesetz vom 3. Februar 2000, mit dem das Gesetz über den Kulturschilling geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Das Gesetz über den Kulturschilling, LGBl. Nr. 57/1968, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1972, 17/1980 und 7/1985, wird geändert wie folgt:

"(K-KSG)".

"§ 1

Abgabenschuldner

(1) Wer für den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung mit dem Standort in Kärnten Gebühren nach § 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999, zu entrichten hat, hat an das Land einen Kulturschilling zu leisten.

(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Der Kulturschilling ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

"(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Inkasso Service GmbH fällig.

(4) Die Gebühren Inkasso Service GmbH ist berechtigt, mit den Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzu-schließen."

"§ 5

Einbringung der Gebühren

(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Kulturschillings obliegt der "Gebühreninkasso Service GmbH" (§ 5 des Rundfunkgebührengesetzes) – im folgenden kurz "Gesellschaft" genannt. Der Kulturschilling ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den die Rundfunkgebühren eingehoben werden.

(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag der Abgabe, nach Abzug der Vergütung (Abs. 3), vierteljährlich dem Land abzuführen.

(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Kulturschillings eine Vergütung in der Höhe von 2,5 v. H. des Ertrages der Abgabe. Dieser Betrag kann von ihr einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Gesellschaft hat die Landesregierung zu entscheiden.

Artikel II