# Rückzahlungsbegünstigungsverordnung

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 2000, WuS-9-6/2000, über die Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen (Rückzahlungsbegünstigungsverordnung)

Auf Grund des § 46 Abs. 6 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wird nach

Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

§ 1

Begünstigte Rückzahlung

Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen, die gemäß den Bestimmungen

des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes

1984 oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes an natürliche Personen vergeben wurden, wird auf Antrag

ein Nachlaß in Höhe von 50 v. H. der zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens noch nicht fälligen

Darlehensrestschuld gewährt. Dieser Nachlaß vermindert sich um Beträge, die der Darlehensschuldner in den

letzten sieben Jahren vor dem Ansuchen um begünstigte Rückzahlung an

Wohnbeihilfe (VIII. Abschnitt des K-WFG) erhalten hat.

§ 2

Bedingungen der Nachlaßgewährung

Der Nachlaß wird nur gewährt, wenn der Beginn der Laufzeit des Wohnbauförderungsdarlehens

(Zinsbeginn)mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung

ist weiters, daß das Darlehen bereits zur Gänze zugezählt wurde, die Wohnung regelmäßig und ganzjährig vom Eigentümer bzw. den ihm nahestehenden Personen bewohnt wird und kein Grund für eine Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens besteht.

§ 3

Anträge und Endtermin

Ansuchen auf Gewährung einer begünstigten Rückzahlung sind in der Zeit vom 1. Juli bis längstens 30. September 2000 unter Verwendung der amtlichen Formblätter beim Amt der Kärntner

Landesregierung

einzubringen.

§ 4

Erledigung

(1) Für den Fall, daß die beantragte begünstigte Rückzahlung den Bedingungen der §§ 1 und 2 entspricht, ist

dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensrestschuld in einem einmaligen, den Nachlaß

berücksichtigenden Betrag zum nächstfolgenden Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität, mindestens jedoch

mit einer Frist von drei Monaten nach amtlicher Erledigung zur Zahlung vorzuschreiben.

(2) Über begründeten Antrag kann in sozialen Härtefällen die Rückzahlung der Darlehensrestschuld durch

Ratenzahlung längstens auf die Dauer von drei Jahren gewährt werden. Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn

nach Antragstellung auf begünstigte Rückzahlung eine unvorhergesehene wesentliche Verschlechterung in den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers eingetreten ist.

(3) Bei der Berechnung der nicht fälligen Darlehensrestschuld ist von dem der Einbringung des Ansuchens

nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität auszugehen.

(4) Auf gestundete Darlehensbeträge wird kein Nachlaß gewährt. Diese Beträge sind gleichzeitig mit der

begünstigten Rückzahlung zur Einzahlung zu bringen

(5) Bis zur gänzlichen Rückzahlung sind die Annuitäten weiterhin entsprechend dem Darlehensvertrag zu

leisten.

(6) Die Annuitäten, die nach der Einbringung des Begehrens geleistet werden, sind hinsichtlich des Kapitalanteiles auf den einmaligen Rückzahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Bei Darlehen, die auf Grund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes gewährt wurden, sind zum Zeitpunkt der begünstigten Rückzahlung die Zinsen jeweils für den gesamten Zeitraum von der letzten

Vorschreibung bis zum nächsten Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität in den Rückzahlungsbetrag

einzurechnen.

(8) Der Nachlaß wird erst durch gänzliche Rückzahlung des in der schriftlichen Erledigung angeführten

Rückzahlungsbetrages erworben.

(9) Der Nachlaß gemäß § 1 wird nicht gewährt, wenn der vorgeschriebene Rückzahlungsbetrag nicht zur Gänze bezahlt oder die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden nur Teile des Rückzahlungsbetrages bezahlt, so ist die einbezahlte Summe als Teilrückzahlung im Sinne der Förderungsbestimmungen zu behandeln. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.

(10) Nach begünstigter Rückzahlung sind allfällig gewährte Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen,

die neben einem Wohnbauförderungsdarlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen wurden, ab

dem der Rückzahlung zweitfolgenden Fälligkeitstermin der Annuitätenzuschüsse einzustellen.

(11) Geförderte Wohnungen und Garagen bilden eine Fördereinheit und können die hiefür gewährten

Darlehen nur in einem begünstigt rückgezahlt werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.