# Gewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2000

46. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juli 2000, Zl. Gew-670/10/00, über die Gewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2000

Aufgrund des § 148 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2000, wird verordnet:

§ 1

In den nachstehend genannten Gemeinden und Gemeindegebieten dürfen Gastgärten unter den Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 GewO 1994 einschließlich 15. September 2000 jedenfalls von 9 bis 24 Uhr betrieben werden:

St. Kanzian am Klopeiner See

Millstatt

von der Landeshauptstadt Klagenfurt jenes Gebiet, welches innerhalb der Straßen St. Veiter Ring, Völkermarkter Ring, Viktringer Ring und Villacher Ring liegt. Dieses Gebiet umfaßt zusätzlich auch jene Gastgärten, die unmittelbar an oben angeführte Straßen angrenzen.

§ 2

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 15. September 2000 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r