# Durchführung einer Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees

49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2000, mit der Teile des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten werden

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:

§ 1

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bahnhaltestelle

St. Urban bis zum Straßenkilometer 5 der Ossiacher-See-Süduferstraße bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1996, BGBl. IINr. 216/1998 und 237/1999), wird am Samstag, den 9. September 2000 in der Zeit von

8 bis 17 Uhr und Sonntag, den 10. September 2000 in der Zeit von 7 bis 16 Uhr der Verwendung durch

Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 39. Internationalen Villacher

Ruderregatta 2000

vorbehalten.

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper

einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die

im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer

Strafe bedroht ist, gemäß § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes mit Geldstrafen

von S 1000,– bis zu S 50.000,–

bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r