# Kärntner Objektivierungsgesetz, Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz), LGBl. Nr. 98/1992, idF der Kundmachung LGBl. Nr. 92/1997, wird wie folgt geändert:

„(Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG)"

„§ 3

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Krankenanstalten-Betriebsgesetz nicht anderes bestimmt ist."

„(5)Gutachter, die nicht Landesbedienstete sind, haben Anspruch auf ein ihrer Sachverständigentätigkeit angemessenes Entgelt und auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994."

„3. Abschnitt

Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in den Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen

1. Teil

Allgemeines

§ 12

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt weder für die Landeskrankenanstalten noch für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft.

§ 13

Leitungsfunktionen

(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.

2. Teil

Betrauung mit Leitungsfunktionen

§ 14

Ausschreibung

(1) Vor jeder Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist – beschränkt auf rechtskundige Verwaltungsbeamte – jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) Die Funktion des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung ist beschränkt auf Landesbeamte und Personen, die die Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erfüllen, auszuschreiben.

(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.

(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.

(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:

§ 15

Objektivierungsverfahren

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.

(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:

(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.

(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind – aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) – so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.

(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing – unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) – so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.

(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.

(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Mindestens ein Gutachter ist aus einem Personalberatungsbüro heranzuziehen. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

§ 16

Betrauung

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) hat – unbefristet – mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) bedarf der Zustimmung der Bundesregierung (§ 8 Abs. 5 lit. a Übergangsgesetz 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925; § 1 Abs. 3 BVG BGBl. Nr. 289/1925).

(2) Die Landesregierung darf von mehreren Bewerbern nur denjenigen mit der Leitungsfunktion betrauen, von dem aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

(3) Parteien in dem der Betrauung mit einer Leitungsfunktion vorausgehenden Verwaltungsverfahren sind alle Bewerber, die nach §Ê14 Abs. 6 in das Objektivierungsverfahren einzubeziehen sind. Sie bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und haben das Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Landesregierung zukommenden Auswahlermessens im Sinne des Abs. 2.

(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 lit. a oder b ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, soferne noch kein solches besteht. Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer leitenden Funktion gemäß § 13 Abs. 1 lit. c bis f ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, soferne noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten und zweiten Satzes nicht.

(5) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem einer der Bewerber mit einer Leitungsfunktion betraut wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat binnen drei Monaten über eine eingebrachte Berufung zu entscheiden.

3. Teil

Beurteilung der Verwendung

in Leitungsfunktionen

§ 17

Regelmäßige Überprüfung

(1) Der Erfolg in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu überprüfen, und zwar während des dritten, auf die Betrauung mit der Leitungsfunktion folgenden Jahres, und in weiterer Folge regelmäßig nach Ablauf von jeweils fünf Jahren nach der letzten Überprüfung. In diese Fristen ist die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nicht einzurechnen.

(2) Vor Ablauf der Fristen nach Abs. 1 darf die Landesregierung aufgrund besonderer, im einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen.

(3) Die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 über die Leistungsfeststellung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.

§ 18

Überprüfungsverfahren

(1) Zur Überprüfung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion hat die Landesregierung mindestens zwei geeignete Gutachter zu bestellen.

(2)Der Landesamtsdirektor, im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, ist bei Überprüfungen des Erfolges in der Verwendung in Leitungsfunktionen nach § 13 Abs. 1 lit. b bis f jedenfalls zum Gutachter zu bestellen. Ein Gutachter sowie für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung aus einem Personalberatungsbüro zu bestellen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19

Beurteilungskriterien

Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:

§ 20

Ergebnis der Überprüfung

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen. §Ê40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ist nicht anzuwenden. Die Abberufung aus der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt werden."

Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet – an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 92/1997, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 92/1997, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, bleiben unberührt.

(5) Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz in § 29 und § 50 Abs. 6 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1993, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996, gelten als Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 92/1997.

Der Präsident des Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r