# Landesabgabenordnung 1991, Änderung

54. Gesetz vom 12. Juli 2000, mit dem die Landesabgabenordnung 1991 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Landesabgabenordnung 1991, LGBl. Nr.Ê128, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr.Ê51/1993, 138/1993, 44/1997, 10/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr.Ê83/1992, wird wie folgt geändert:

Nach §Ê188 wird folgender §Ê188a eingefügt:

„§Ê188a

Ausschluß der Rückzahlung

(1) Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abs.Ê1 gilt auch, wenn die Abgabe gemäß §Ê151 durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß §Ê151 eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlaß für das Normprüfungsverfahren gewesen sind.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1.ÊAugust 2000 in Kraft. Es findet auch auf davor entstandene Abgabenschuldverhältnisse Anwendung, sofern diese nach dem 1.ÊJänner 1995 entstanden sind.

Der Präsident des Kärntner Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

Ing. P f e i f e n b e r g e r

Der Landesrat:

W u r m i t z e r