# Kärntner Straßengesetz 1991, Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Straßengesetz 1991, K-StrG, LGBl. Nr. 72, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1994, 70/1995 und 68/1997 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 9/1993 und

60/1994, wird wie

folgt geändert:

"(3a) Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten

oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch

rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden

sind, eine Pauschalvergütung von 1,5v.H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten

Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365Euro, ohne daß es eines Nachweises über die

tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für

die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Straßenverwaltung maßgeblich."

"(2) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."

18. Nach §63 wird folgender §63a eingefügt:

"§ 63a

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend

angeführten Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

"Von der Naßfeld-Straße (B90) bei der Talstation der Gartnerkofelbahn zur Tiefgaragenzufahrt

Sonnleiten in der Schlanitzer Alm."

"Von der Kärntner Straße (B83) östlich Krumpendorf über Hallegg und Seltenheim zur Turracher

Straße (B95) nördlich Lendorf."

"Von der Kärntner Straße (B83) in Walddorf, nördlich des Flughafens Klagenfurt-Wörther See zur Görtschitztal-Straße (B92) südlich Portendorf".

Artikel II

(1) Für die Festlegung der Verzeichnis der Landesstraßen durch Kursivdruck gekennzeichneten

Straßenteile als Landesstraße ist der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen

Straßenerhalter und dem Land über die Übernahme in die Erhaltungspflicht des Landes erforderlich.

Diese Straße gilt ab dem der Kundmachung über den Abschluß der Vereinbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag als Landesstraße.

(2) Die Landesregierung darf nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel die Vereinbarungen

gemäß Abs.1 nur abschließen, wenn darin verankert ist, daß die im bestehenden Zustand zu

übernehmende Straße und ihre Bestandteile einschließlich der dazugehörigen Grundflächen

unentgeltlich und lastenfrei sowie frei von Ansprüchen Dritter an das Land übergeben werden. Das Land kann den Abschluß der Vereinbarung gemäß Abs.1 davon abhängig machen, daß der

Straßenerhalter der zu übernehmenden Straße seinerseits entbehrliche Teile der Landesstraße

übernimmt.

(3) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren gemäß §23 anhängig sind,

sind diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Bis zum 31.Dezember 2001 treten in §38 Abs.3a an die Stelle des Betrages von 365Euro

der Betrag von S5000,– und in §63 Abs.1 an die Stelle des Betrages von

500Euro der Betrag

von S6000,–.

Der Präsident des Kärntner Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Ing. R e i c h h o l d

Der Landesrat:

W u r m i t z e r