# Katastrophenhilfegesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Katastrophenhilfegesetz, in der gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1998, geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

"(2a) Von der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch jene Rettungsorganisationen zu hören, die unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Katastrophenfälle in Betracht kommen und die in ihrem Sprengel ihren Standort haben. Die Rettungsorganisationen haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über ihre Möglichkeiten zur Hilfeleistung, die Möglichkeiten der Alarmierung und der Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und die vorhandenen Rettungsmittel in Kenntnis zu setzen."

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

"§ 2a

Externe Notfallpläne für Betriebe

(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996, zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13, fallen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um

(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde vor der Inbetriebnahme die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplanes, insbesondere im Hinblick auf den Domino-Effekt gemäß Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG, anzuhören.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen.

(6) Externe Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden."

"Notfallpläne gemäß § 2a sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu er-warten ist, daß es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich er-scheint."

"§ 7

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und des Bundesheeres

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und lit. e mitzuwirken, durch

(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören."

"§ 11

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Gesetzes BGBl. I

Nr. 121/1998 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 9 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2.180 Euro der Betrag von S 30.000,–.

(3) Bestehende Betriebe gemäß § 2a Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungs-behörde die Informationen gemäß § 2a Abs. 4 bis längstens 1. Februar 2001 mitzuteilen, damit die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich externe Notfallpläne erlassen kann.

§ 9 Abs. 1 lit. f ist anzuwenden

(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r