# Kärntner Kulturförderungsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Das Kärntner Kulturförderungsgesetz – K-KFG, LGBl. Nr. 4/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 48/1996 und 43/1998, wird wie folgt geändert:

"(3) Dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. f kommt gemeinsam mit dem Fachbeirat nach § 8 Abs. 1 lit. a auch die Aufgabe zu, die Landesregierung bei der künstlerischen Ausgestaltung von Bauvorhaben (§ 4 Abs. 2) zu beraten. Beschließende Stimme kommt den Mitgliedern beider Beiräte, einem Vertreter des Bauherrn und dem Architekten des konkreten Bauvorhabens zu. Zu diesen Beratungen hat der Vorsitzende des Beirates nach § 8 Abs. 1 lit. f einzuladen; ihm kommt auch die Vorsitzführung zu."

2. § 11 Abs. 2 lautet:

"(2) In den Fachbereichen nach § 8 Abs. 1

lit. a bis e und g werden jedenfalls vergeben:

"(2a) Je ein Förderungspreis ist jeweils für die Fachbereiche nach § 8 Abs. 1 lit. a bis c, e und g zu vergeben. Zwei Förderungspreise sind für den Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. d zu vergeben und zwar getrennt nach Naturwissenschaften und Technische Wissenschaften einerseits und Geistes- und Sozialwissenschaften andererseits."

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r